Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Zuge eines Revisionsurteils (Urteil des 1. Strafsenats vom 2. Dezember 2008, Az. 1 StR 416/08) zum Strafmaß für Steuerhinterziehung grundsätzliche Ausführungen gemacht: Bei einer Steuerhinterziehung, so der BGH, sei die Höhe des hinterzogenen Betrags von besonderem Gewicht für die Strafhöhe. Die vom BGH zugleich neu definierten Berechnungsgrundlagen für den Schadensumfang und die Strafbemessungsgrenzen führen damit in der Praxis zu verschärften Strafen.
Auslöser der Äußerungen des BGH war ein Revisionsverfahren gegen einen Subbauunternehmer. Dieser wurde beschuldigt, Schwarzarbeiter beschäftigt und damit Steuern und Sozialversicherungsbeiträge hinterzogen bzw. vorenthalten zu haben. Dabei sei ein Schaden von insgesamt knapp 2 Mio. Euro entstanden. Das Landgericht Landshut sah den Vorwurf als erwiesen an und verurteilte den Angeklagten deshalb mit Richterspruch vom 21. April 2008 zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt einem Jahr und elf Monaten ohne Bewährung. Dagegen legte der Angeklagte Revision beim BGH ein. Ihm schien vor allem das Strafmaß zu hoch. Der Bundesgerichtshof aber hat die Revision des Angeklagten am 2. Dezember verworfen.
Der BGH nutzte das Revisionsverfahren, einige strittige grundsätzliche Punkte zu klären, darunter die Frage, bis zu welcher Höhe ein Steuerhinterzieher noch mit einer Geldstrafe davon kommt. Aus dem § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO ergebe sich, so die Bundesrichter, dass bei einer Hinterziehung in „großem Ausmaß“ in der Regel nur eine Freiheitsstrafe, und zwar von sechs Monaten bis zu zehn Jahren in Frage komme. Ein großes Ausmaß liege wiederum dann vor, wenn der Steuerschaden mehr als 50.000 Euro betrage, entsprechend der Grenze bei Betrugsfällen.
Aus den anfangs genannten Erwägungen des BGH folgt, dass in Zukunft bei einem sechsstelligen Hinterziehungsbetrag die Verhängung einer Geldstrafe nur bei Vorliegen von gewichtigen Milderungsgründen noch schuldangemessen sein wird. Bei Hinterziehungsbeträgen in Millionenhöhe kommt nach Juristenmeinung eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe nur noch bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe in Betracht. Steuerhinterziehungen in derartiger Höhe lassen sich dann auch nicht mehr durch Strafbefehlsverfahren erledigen.
Noch ein zweiter Punkt in den Ausführungen des BGH ist von Bedeutung: Die Berechnung der Höhe der Beitragshinterziehung nach § 266a StGB bei Schwarzarbeit richtet sich laut BGH nach der neuen gesetzlichen Vorgabe in § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV. Danach gilt die Zahlung des Schwarzlohns für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr wie bisher als Bruttolohnabrede, sondern als Nettolohnabrede. Für das Strafmaß bei einer Steuerhinterziehung bedeutet das, dass das ausbezahlte Arbeitsentgelt zu einem Bruttolohn hochzurechnen ist. Da dieser in jedem Fall höher als der Nettolohn ausfällt, wird durch die neue Berechnung – bei vergleichbaren Fällen – in Zukunft die Strafe ebenfalls höher ausfallen als bisher. (BGH/ml)
Gesetze, die für den Fall relevant waren:§ 370 Abgabenordnung (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
§ 14 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IV (1) ………. (2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart. (3) ………. Urteile/Beschlüsse zum vorliegenden Fall:
|