Gegenstände, die im Rahmen einer Zwangsvollstreckung gepfändet wurden, sollen in Zukunft in Internet-Auktionen versteigert werden. Die bisherige sogenannte Präsenzversteigerung bleibt aber nach wie vor zulässig. Die Internet-Auktion soll jedoch zum Regelfall werden. Vorteile von der Gesetzesänderung – so Bundesjustizministerin Brigitte Zypries – haben Schuldner wie Gläubiger, da im Internet meist bessere Erlöse in kürzerer Zeit erzielt werden. Einen entsprechenden Gesetzentwurf (wir berichteten bereits darüber) hat das Bundeskabinett gestern abgesegnet.
Bislang ist die Versteigerung von beweglichen Sachen – also keine Grundstücke – in der Zivilprozessordnung als Präsenzversteigerung durch den Gerichtsvollzieher vorgesehen. Die dafür notwendige Anwesenheit von Versteigerer und Bieter ist umständlich und verursacht wegen der Anreise teilweise hohe Kosten. Der Gerichtsvollzieher kann die gepfändeten Sachen auf andere Art – etwa über das Internet – nur versteigern, wenn Gläubiger oder Schuldner dies beantragen. Künftig soll die Versteigerung beweglicher Sachen ohne weiteres im Internet erfolgen können und eine gleichberechtigte Alternative zur Präsenzversteigerung werden.
Das Gesetzesvorhaben betrifft daneben die Vollstreckung aus Steuerbescheiden und aus Urteilen der Finanzgerichte zugunsten der Finanzbehörden. Die Internet-Versteigerung beweglicher Sachen wird auch in der Abgabenordnung als gesetzlicher Regelfall neben der Präsenzversteigerung etabliert. Die Versteigerung findet in diesen Fällen auf der Auktionsplattform www.zoll-auktion.de statt. Diese von der Bundeszollverwaltung betriebene Plattform wird bereits seit einigen Jahren erfolgreich genutzt.
Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates. Das parlamentarische Verfahren soll aber noch in dieser Legislaturperiode abgeschlossen und die Änderung in Kraft gesetzt werden. (BMJ/ml)