Der Deutsche Bundestag hat heute das Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren beschlossen. Es enthält u.a. Regelungen, dank derer Gesellschaften bürgerlichen Rechts (so genannte BGB-Gesellschaften oder GbR) nach der Anerkennung ihrer Rechtsfähigkeit durch den Bundesgerichtshof für Immobilienkäufer juristisch gesehen endlich verlässliche Partner werden.
Lange Zeit galt der Grundsatz, dass eine GbR selbst nicht rechtsfähig sei. Deshalb wurde nicht die Gesellschaft, sondern es wurden ihre Gesellschafter im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Nachdem der Bundesgerichtshof in mehreren Schritten die Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaften anerkannt hat, kann nun eine GbR auch als Eigentümerin eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen werden.
„Damit Grundbucheintragungen auch in Zukunft so transparent wie möglich über die Rechtslage Auskunft geben, stellen wir mit der heute beschlossenen Regelung sicher, dass neben der BGB-Gesellschaft immer auch ihre Gesellschafter im Grundbuch stehen müssen“,
erläuterte heute Bundesjustizministerin Brigitte Zypries die neuen Regelungen. Für Immobilienkäufer bedeutet das nach den Worten der Bundesjustizministerin: Wer eine Immobilie von einer BGB-Gesellschaft erwirbt, kann sich künftig wieder auf den öffentlichen Glauben des Grundbuchs berufen und sich darauf verlassen, dass er Eigentümer wird, wenn er den Vertrag mit den im Grundbuch als Gesellschafter eingetragenen Personen schließt.
Eine Zustimmung des Bundesrats ist laut Bundesjustizministerium nicht mehr erforderlich. Die Regelungen zur Teilnahme der BGB-Gesellschaft am Grundstücksverkehr werden deshalb am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten. Weitere Informationen zum Thema stehen im Internet bereit. (BMJ/ml)