Das Finanzamt verweigerte einem EDV-Berater, der neun Monate lang im Betrieb eines Kunden seines Arbeitgebers eingesetzt war, den steuerlichen Abzug der Kosten für die Anreise zum Kunden. Nun machte der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil vom 9. Juli 2009 (Aktenzeichen VI R 21/08) klar, dass die betriebliche Einrichtung eines Kunden für den dort beschäftigten Arbeitnehmer nicht die regelmäßige Arbeitsstätte werde und der Arbeitnehmer daher die damit zusammenhängenden Fahrt- und Reisekosten absetzen könne.Arbeitnehmer – so der BFH – die für ihren Arbeitgeber vorübergehend ausschließlich am Betriebssitz eines Kunden tätig sind, haben typischerweise nicht die Möglichkeit, sich auf diese Tätigkeitsstätte einzustellen, womit die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers keine regelmäßige Arbeitsstätte sein und werden könne.
Damit widerspricht der Bundesfinanzhof der Finanzverwaltung, die seit 2008 betriebliche Einrichtungen eines Kunden als regelmäßige Arbeitsstätte ansieht, wenn Arbeitnehmer dort dauerhaft tätig werden, so dass kein Reisekostenabzug möglich ist.
„Neben den Mitarbeitern, welche über eine längere Zeit für ein Projekt beim Kunden eingesetzt werden, profitieren auch Leiharbeitnehmer von dieser Rechtsprechung“, so Jörg Strötzel vom Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe. Die Finanzverwaltung sei nun schnellstens gefordert, die Finanzämter anzuweisen, dass auch in diesen Fällen Arbeitnehmer weiter ihre Reisekosten absetzen können. Ebenso müsse die Finanzverwaltung klarstellen, dass Arbeitgeber für die projektbezogen eingesetzten Mitarbeiter und Leiharbeitnehmer anfallende Reisekosten steuerfrei ersetzen können, damit die allgemeine Verunsicherung ein Ende hat.
Betroffene Arbeitnehmer können sich laut Strötzel bei Problemen mit den Finanzämtern an die örtlichen Beratungsstellen des Lohnsteuerhilfevereins Vereinigte Lohnsteuerhilfe wenden.
(ots/ml)