Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein für Sparkassenkunden wichtiges Urteil gefällt. Bei Banken war es bisher bereits üblich, Darlehen von Kunden, die mit der Rückzahlung in Verzug kommen, an Dritte zu veräußern. Diese fordern den Kredit – ohne Rücksicht auf eine gewachsene Kundenbindung nehmen zu müssen – anschließend oft umgehend zurück, bei Hypothekenkrediten notfalls per Zwangsversteigerung. Galt dies bisher nur für privatrechtliche Banken, lässt das aktuelle Urteil ein solches Vorgehen nun auch für öffentlichrechtlich organisierte Sparkassen zu.Im aktuellen Fall hatte ein Ehepaar in Schleswig-Holstein bei ihrer Sparkasse in den 90er Jahren zwei Hypothekendarlehen aufgenommen. Als Sicherheiten dienten eingetragene Grundschulden auf das Grundstück. Als das Ehepaar mit der Rückzahlung in Verzug kam, forderte die Sparkasse die Kredite zurück. Nachdem eine Rückzahlung ausblieb, verkaufte die Sparkasse ihre Forderungen im Herbst 2005 an die Credite Suisse.
Das Ehepaar verklagte daraufhin die Sparkasse mit dem Argument, die Sparkasse sei öffentlich-rechtlich und dürfte deshalb Kundendaten nicht Dritten zugänglich machen (§ 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB, Verletzung von Privatgeheimnissen durch Amtsträger). Das aber sei bei dem Verkauf an die Credit Suisse geschehen. Weil die Abtretung damit aber unzulässig sei, seien sie nach wie vor Kreditnehmer der Sparkasse und nicht der Credit Suisse und die Sparkasse Inhaberin der absichernden Grundschulden.
Die Vorinstanzen wiesen die Klage des Ehepaars ab. Daraufhin ging das Ehepaar erneut in Revision. Am Montag hat nun der XI. Zivilsenat seinerseits die Revision zurückgewiesen: Der Beklagte (die Sparkasse) war nach Meinung der BGH-Richter zur Abtretung der Darlehensforderung befugt, weil der Abtretung weder das Bankgeheimnis noch die genannte Strafvorschrift entgegenstehen.
In Bezug auf einen Verstoß gegen das Bankgeheimnis hat der Senat seine Grundsatzentscheidung von 2007 (BGHZ 171, 180) bestätigt, wonach die Wirksamkeit der Forderungsabtretung durch einen möglichen Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht des Kreditinstituts – wie auch gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen – nicht berührt wird. Das Bankgeheimnis falle nicht in den Schutzbereich des § 203 StGB. Offengelassen hat der Senat deshalb, ob die Mitarbeiter einer öffentlichrechtlich organisierten Sparkasse trotz des Wegfalls der Staatshaftung und der zunehmend erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit der Sparkassen überhaupt noch als Amtsträger im Sinne des § 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB anzusehen sind. Die unternehmerische Freiheit, einen solchen Verkauf zu tätigen, müsse deshalb mangels anderer erkennbarer Sachgründe auch für Sparkassen gelten.
(BGH/ml)
Urteile/Beschlüsse zum Fall:
- LG Itzehoe, Urteil vom 16. Januar 2007 – 7 O 103/06
- OLG Schleswig, Urteil vom 18. Oktober 2007 – 5 U 19/07
- BGH, Urteil vom 27. Oktober 2009 – XI ZR 225/08
LG Itzehoe, Urteil vom 16. Januar 2007 – 7 O 103/06
OLG Schleswig, Urteil vom 18. Oktober 2007 – 5 U 19/07
BGH, Urteil vom 27. Oktober 2009 – XI ZR 225/08