Aktuell werden innerhalb der EU jährlich Forderungen in Höhe von ca. 600 Mio. Euro abgeschrieben. Oft verzichten Unternehmen darauf, ihren Schuldner in anderen EU-Staaten auf Zahlung zu verklagen. Sie wissen erstens nicht, wie die Rechtslage in dem betreffenden Staat ist, und zweitens nicht, wie viel Wert ein teuer erstrittenes Urteil hat, wenn es um die Vollstreckung des Urteils geht.
Um diese Unsicherheiten zu reduzieren plant die EU-Kommission eine vorläufige Kontopfändung, die EU-weit einheitlich Anwendung finden soll. D.h. in allen EU-Mitgliedstaaten sollen Gläubiger unter denselben Bedingungen Bankguthaben vorläufig pfänden lassen können.
Sobald diese Verordnung in Kraft tritt, kann der Gläubiger in Höhe seiner Forderung gegen den Schuldner ein Konto des Schuldners in Höhe dieser Forderung sperren lassen. Der Gläubiger wird dies zeitgleich mit Klageerhebung machen und stellt damit sicher, dass der Schuldner das Geld nicht von seinem Konto abhebt oder sein Vermögen beiseite schafft. Mit der geplanten Verordnung erhöhen sich die Chancen Ihres Unternehmens auf eine erfolgreiche Eintreibung von Forderungen innerhalb der EU.
Wichtig: Die Auszahlung des gesperrten Betrages setzt ein rechtskräftiges Urteil voraus.
Dadurch, dass die vorläufige Kontopfändung in allen EU-Mitgliedstaaten einheitlich gehandhabt wird, muss das Unternehmen nicht mehr im Vorfeld klären, ob und wie eine vorläufige Kontopfändung in dem betreffenden EU-Staat möglich ist. Die Kosten der Rechtsberatung durch einen ausländischen Rechtsanwalt entfallen insoweit. Das Unternehmen kann stattdessen den eigenen Rechtsanwalt gleich damit beauftragen, Klage zu erheben sowie die vorläufige Kontosperrung zu erwirken. (Quelle: EU-Kommission/sw)