Dass der Arbeitgeber von arbeitsunfähigen Mitarbeitern bereits vom ersten Krankheitstag an ein ärztliches Attest verlangen kann, erfahren die Leser von Spiegel, Focus, Stern, Welt, Handelsblatt etc. zurzeit staunend aus ihrer Leib-und-Magen-Lektüre. MittelstandsWiki-Leser wissen das bereits seit knapp einem Jahr.
Dass Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigte mit seiner Entscheidung vom 14. November 2012 (Az. 5 AZR 886/11) schließlich nur, was das Landesarbeitsgericht Köln bereits in seinem Urteil vom 14. September 2011 (Az. 3 Sa 597/11) befunden hatte: Zwar ist der Arbeitnehmer einerseits erst bei einer Arbeitsunfähigkeit von länger als drei Tagen verpflichtet, ein ärztliches Attest vorzulegen. Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) ist der Arbeitgeber aber berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung bereits früher zu verlangen. Das EFZG sagt nicht, dass diese Forderung irgendwie begründet sein müsse – es „steht im nicht an besondere Voraussetzungen gebundenen Ermessen des Arbeitgebers“ (BAG).
Neu ist immerhin die Entscheidung zur Frage, wie der Fall bei einer entsprechenden tariflichen Regelung gelagert wäre. Hierzu befand das BAG, dass sie das Recht des Arbeitgebers, das sich aus dem EFZG ergibt, ausdrücklich ausschließen müsste, um das Recht auf ein Attest ab dem ersten Krankheitstag zu beschneiden.
Den Fall und die zugehörige Rechtslage schildert Sabine Wagner eingehend in ihrem MittelstandsWiki-Schwerpunktbeitrag zur Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. (Quelle: BAG/red)