Für ein Unternehmen, das weniger als zehn Arbeitnehmer durch einen Arbeitsvertrag beschäftigt, war in der Vergangenheit das Thema Kündigungsschutz nicht von Interesse. Denn als Kleinbetrieb sollen kleinere Unternehmen nicht durch einen Kündigungsschutzprozess stark belastet werden. Diese Zählweise greift in Zukunft aber nur noch bedingt.
Mit Urteil vom 24. Januar 2013 (BAG, Az. 2 AZR 140/12) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass bei der Berechnung der Betriebsgröße auch Leiharbeiter mitzählen können. Dies ist dann der Fall, wenn Leiharbeiter eingesetzt werden, um einen in der Regel vorhandenen Personalbedarf zu decken – also nicht nur ausnahmsweise sowie vorübergehend für einen begrenzten Zeitraum.
Sofern Ihr Unternehmen z.B. neun Arbeitnehmer hat und drei weitere Positionen in der Regel mit Leiharbeitern besetzt werden, beträgt die Betriebsgröße mehr als zehn Arbeitnehmer. Dies hat zur Folge, dass das Unternehmen dann unter den gesetzlichen Kündigungsschutz fällt.
Die Kündigung muss dann sozial gerechtfertigt sein und kann erst dann ausgesprochen werden, wenn das Unternehmen keine Möglichkeit sieht, den Arbeitnehmer auf einer anderen Position oder in einem anderen Betriebsteil weiter zu beschäftigen. Andernfalls kann der gekündigte Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erheben. (Quelle: BAG/sw)