Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 19. März 2015 (Az. I ZR 94/13) entschieden, dass der Betreiber eines Bewertungsportals im Internet schlechte Bewertungen nicht inhaltlich prüfen muss, bevor er sie veröffentlicht. Die Klage eines Berliner Hotels auf Unterlassung unwahrer Tatsachenbehauptungen wurde damit zurückgewiesen.
Im Juli 2010 hatte eine „Sabrina“ auf der Internet-Seite des Reiseportals HolidayCheck eine negative Nutzerbewertung eingestellt, die nach einer Abmahnung des Hotelbetreibers entfernt wurde. Das Hotel wollte jedoch erreichen, dass solche Einträge erst gar nicht online erscheinen und reichte eine Unterlassungsklage wegen Rufschädigung ein. In letzter Instanz urteilte der BGH jetzt, dass die Portalbetreiber „keine spezifische Prüfungspflicht verletzt“ hätten; eine „inhaltliche Vorabprüfung der Nutzerbewertungen“ sei ihnen „nicht zumutbar“. (Quelle: BGH/rs)