Als Übertrag auszahlbar
Von Sabine Wagner
Den Grundsatz, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch innerhalb des Jahres, in dem er entstanden ist, geltend zu machen ist, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 19. Juni 2012 (Az. 9 AZR 652/10) zu Fall gebracht: Der Urlaubsabgeltungsanspruch muss nicht mehr bis zum Ende eines Kalenderjahres geltend gemacht werden.
Arbeitnehmer, die über den 31. März des Folgejahres hinaus arbeitsunfähig sind (im so genannten dreimonatigen Übertragungszeitraum) sowie durch das Urteil des BAG nun auch arbeitsfähige Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis beendet ist, können den Anspruch auf Urlaubsabgeltung auch noch im darauffolgenden Jahr geltend machen. Er ist also nicht mit dem 31. Dezember des Vorjahres untergegangen.
Im Rechtsstreit vor dem BAG hatte ein Arbeitnehmer gegenüber seinem früheren Arbeitgeber erst im Januar 2009 einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung für das Jahr 2008 geltend gemacht. Der Arbeitgeber lehnte eine Abgeltung mit dem Hinweis ab, dass der Anspruch zum 31. Dezember 2008 untergegangen sei. Der Arbeitnehmer erhob Klage. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht wiesen die Klage bzw. die Berufung des Klägers ab; erst die Revision vor dem BAG hatte Erfolg.
Abgeltung ist reine Geldsache
Das BAG stellte fest, dass der Anspruch auf Urlaubsabgeltung nicht am 31. Dezember 2008 untergegangen ist. Damit gab das Gericht seine bisherige Senatsrechtsprechung auf, die davon ausgegangen war, dass die grundsätzliche Jahresfrist für den Erholungsurlaub gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG auch für den Anspruch auf Urlaubsabgeltung gilt. In der Vergangenheit wurde dies damit begründet, dass der Abgeltungsanspruch Ersatz („Surrogat“) für den wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses entfallenen Erholungsurlaub ist.
In dem neuesten Urteil argumentiert das BAG nun, dass es sich beim Abgeltungsanspruch um einen reinen Geldanspruch handelt, der nicht den Fristen des § 7 Abs. 3 BUrlG unterliegt. Für das Bundesarbeitsgericht spielt dabei keine Rolle, ob der Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist oder arbeitsfähig, da es keine sachlichen Gründe für eine unterschiedliche Handhabung gibt.
Fazit: Neue Termine
Wenn es um das Thema Urlaubsanspruch geht, sind generell folgende Fristen zu beachten:
- Erholungsurlaub ist im laufenden Jahr zu gewähren und zu nehmen (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG).
- Ausnahmsweise kann der Erholungsurlaub auf das nächste Kalenderjahr übertragen werden, wenn entweder dringende betriebliche Gründe oder Gründe, die in der Person des Arbeitnehmers liegen – z.B. Arbeitsunfähigkeit –, dies rechtfertigen (§ 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG).
- Sofern der Urlaub übertragen wird, muss er in den Monaten Januar bis einschließlich März genommen werden (§ 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG).
- Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung kann auch noch im Folgejahr geltend gemacht werden.
Sobald das gesamte Urteil veröffentlicht ist, informieren wir Sie darüber, innerhalb welcher Frist der Anspruch auf Urlaubsabgeltung durch den Arbeitnehmer spätestens geltend zu machen ist und ab welchem Zeitraum Ihr Unternehmen entgegenhalten kann, dass der Anspruch untergegangen ist.