Für Software-Hersteller und Kunden von individuellen Unternehmensprogrammen ist es sinnvoll, in einem Wartungsvertrag ausdrücklich und schriftlich festzulegen, wie lange Wartungsleistungen in jedem Fall zu erbringen sind. Der Unternehmer sollte nicht blind einen Wartungsvertrag akzeptieren, der keinen entsprechenden Eintrag zu einer Mindestlaufzeit beinhaltet. Sie orientiert sich an der Abschreibungsdauer (drei bis fünf Jahre) oder danach, wann sich die Software amortisiert hat, schreibt der Rechtsanwalt Dr. Gero Himmelsbach in der jüngsten Ausgabe des VNU-Magazins Computer im Mittelstand. Nur so ließen sich kostspielige Komplikationen wie im Fall Fischer vermeiden.