Im sogenannten Fall Fischer sah ein Gericht keine Verpflichtung Wartungsleistungen für den gesamten Lebenszyklus einer verkauften Software sicherzustellen. Was das bedeutet, schreibt der Rechtsanwalt Dr. Gero Himmelsbach in der Zeitschrift Computer im Mittelstand.
Bestenfalls könnte man eine Wartungsverpflichtung für die Zeit ab Nutzungsbeginn sehen. Ein weiteres Argument des Richters: die Vertragsbedingungen für die Pflege von Datenverarbeitungsprogrammen. Zwar sind die Regeln nur für öffentliche Institutionen verbindlich, sie sollen jedoch auch einen Standard für die Gestaltung von privatwirtschaftlichen IT-Verträgen bieten.
Die ergänzenden Vertragsbedingungen für die Pflege von Standardsoftware (EVB-IT Pflege S, www.kbst.bund.de) sehen zum einen vor, dass ein Wartungsvertrag mit einer Frist von drei Monaten möglich ist, und zum anderen, dass die Mindestvertragslaufzeiten individuell vereinbart werden. Der Chef einer Agentur hatte nach der Aufkündigung der Wartungsleistungen durch den Software-Hersteller keine andere Wahl, als sich für eine neue Software und einen neuen Wartungsvertrag zu entscheiden.