Ob und wann ein Software-Hersteller die Wartung für individuelle Unternehmensprogramme wie im Fall Fischer beenden darf, ist Gegenstand eines Wartungsvertrags. Dabei sollte es sich um einen Formular- bzw. vorgefertigten Standardvertrag handeln.
Vertragsbestimmungen sind nur wirksam, wenn sie nicht gegen die gesetzlichen AGB-Regelungen verstoßen (Paragraphen 305 bis 310 BGB), schreibt der Rechtsanwalt Dr. Gero Himmelsbach in der Zeitschrift Computer im Mittelstand. Haben die Vertragsparteien den Wartungsvertrag aber individuell ausgehandelt, kommt es nicht auf das AGB-Recht an. Dann können die Parteien auch besonders kurze Vertragslaufzeiten oder Kündigungsfristen vereinbaren.
In dem Wartungsvertrag, den Agenturchef Fischer abgeschlossen hatte, war vereinbart worden: Beide Parteien können den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines jeden Vertragsjahres kündigen. Die Kündigungsfrist hatte der Software-Hersteller in diesem Fall eingehalten. Schließlich hatte er bereits im Jahr 2003 angekündigt, ab 1.1.2005 keine Wartungsleistungen mehr erbringen zu wollen. Trotzdem akzeptierte Fischer die Kündigung nicht. Sein Argument: Eine Wartung müsse so lange erbracht werden, wie dies dem üblichen Lebenszyklus einer Software entspreche.
Das zuständige Gericht sah die Sache anders. Es entschied, dass Regelungen zum AGB-Recht eine solche Verpflichtung nicht vorsehen. Außerdem verstoße die Kündigung nicht gegen »Treu und Glauben«. Ein solcher Verstoß hätte etwa dann vorgelegen, wenn sich der Software-Hersteller durch die Kündigung einer Wartungspflicht entziehen will. Denn: Hat der Hersteller eigentlich kein Interesse an der Wartung, sondern nur am Verkauf, kann die Kündigung eines Wartungsvertrags für eine noch auf dem Markt befindliche Software möglicherweise unwirksam sein.