Die Praxis vieler E-Commerce-Portale, den Kunden Möglichkeiten zur Weiterempfehlung bestimmter Produkte zu geben, kann wettbewerbswidrig sein. Wenn die Mail mit Werbung für andere Produkte gekoppelt ist, sei sie unzulässig. Das berichtet das Fachmagazin Internet Professionell unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgericht Nürnberg (Az. 3 U 1084/05). Weiterempfehlungen seien nur dann zulässig, wenn das jeweilige Produkt ausschließlich empfohlen wird.
Auslöser für den Rechtsstreit war die Klage von Verbraucherschützern. Sie monierten, dass das Versand-Unternehmen Quelle bei den Empfehlungen für ein einzelnes Produkt auch Werbung wie „Großer Sonderverkauf“ angehängt hatte. Diese Reklame bekam jedoch nur der Empfänger der Mail zu sehen, für den Absender war sie unsichtbar. Die Richter folgten den Verbraucherschützern: Wenn eine ausdrückliche Einwilligung des Empfängers für solche Werbebotschaften fehlt, sei dies eine „unzumutbare Belästigung“ und damit als Spam anzusehen.