Wie Financial Times Deutschland in der heutigen Ausgabe meldet, planen die Finanzminister von Bund und Ländern im Rahmen der Erbschaftsteuerreform eine Verschärfung für Personengesellschaften. Einzelunternehmen und Beteiligungen an Personengesellschaften sollen ab 2007 im Erbfall genauso hoch bewertet werden wie Kapitalgesellschaften.
Der Hintergrund ist eine Änderung der Bewertung von Personengesellschaften. Bisher gilt bei der Bemessung der Erbschaftsteuer (⇒Wikipedia) für Personengesellschaften (⇒Wikipedia) deren Steuerbilanzwert. (Der Steuerbilanzwert ist der Wert eines Wirtschaftsguts, der nach den Vorschriften des Bilanzsteuerrechts ermittelt und in der Steuerbilanz ausgewiesenen und auch als Buch- oder Teilwert bezeichnet wird.) Der Steuerbilanzwert liegt z. B. bei Immobilien mitunter extrem niedrig und weit unter dem tatsächlichen Wert. Dieser Vorteil ist nach Meinung von Wirtschaftsexperten mit ein Grund für den hohen Anteil von Einzel- und Personenunternehmen (ca. 85 Prozent aller Unternehmen in Deutschland).
Für diese soll ab 2007 das so genannte Stuttgarter Verfahren gelten. Bei diesem Verfahren werden sowohl Substanzwerte aus der Steuerbilanz als auch Ertragswerte berücksichtigt. Eben diese Ertragswerte können Ursache für eventuell höhere Erbschaftsteuern sein. Der Gewinn des letzten Jahres vor dem Erbfall wird dreifach bewertet, der aus dem vorletzten zweifach und der aus dem drittletzten Jahr einfach. Das Stuttgarter Verfahren ist bei defizitären Unternehmen steuerlich von Vorteil, bei profitablen aber nachteilig, weil es für diese zu einem höheren Wert für die Bemessung der Erbschaftsteuer und damit zu einer höheren Steuer führt. (ml)