Der Bundesgerichtshof (BGH) musste sich unlängst wieder einmal mit der Ordnungsmäßigkeit einer Ladung zu einer Gesellschafterversammlung einer GmbH beschäftigen. Er hat folgendes festgestellt: Eine mit schwerwiegenden Form- und Fristmängeln behaftete Ladung zur Gesellschafterversammlung steht einer Nichtladung des Gesellschafters gleich und führt zur Nichtigkeit der auf der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse (BGH 13.2.2006, II ZR 200/04).
Das gilt unabhängig davon, ob der nicht ordnungsgemäß geladene Gesellschafter den Beschluss ohne den Einberufungsmangel hätte verhindern können. Im aktuellen Fall ging es um eine Ladung per E-Mail am Vorabend auf den frühen Vormittag des nächsten Tages. Eine konkrete Beschreibung des zugrunde liegenden Falls bietet ein Beitrag der Kanzlei Warm & Kanzlsperger auf dem Mittelstandsportal Perspektive Mittelstand. (Perspektive Mittelstand/ml)