Ende letzter Woche wurde im Deutschen Bundestag ein Gesetz verabschiedet, das ein angespartes Kapital einer Lebensversicherung oder einer privaten Rentenversicherung vor einem unbeschränkten Pfändungszugriff schützt, wenn es der Altersvorsorge von Selbstständigen dient. Es sei das erklärte Ziel, damit den Menschen Mut zum Aufbruch in die Selbständigkeit zu machen, lautet die Begründung der Regierung.
Die Einführung eines Pfändungsschutzes für die Altersvorsorge Selbständiger ist ein wichtiger Bestandteil der Mittelstandsinitiative der Bundesregierung. Die private Altersversorgung erlangt eine immer größere Bedeutung sowohl als Ergänzung zur gesetzlichen und betrieblichen Rente, insbesondere aber auch als eigenständige Absicherung für Selbstständige.
Mit der Einführung eines Pfändungsschutzes wird die Ungleichbehandlung von Selbständigen und Empfängern von Leistungen aus einer gesetzlichen oder betrieblichen Rentenversicherung beseitigt.
Uns so sieht die zukünftige Regelung aus:
In einem ersten Schritt sollen insbesondere die am weitesten verbreiteten Formen der Alterssicherung Selbständiger, die Lebensversicherung und die private Rentenversicherung, gegen einen schrankenlosen Vollstreckungszugriff abgesichert werden. Das Gesetz ist aber offen genug formuliert, um auch andere Geldanlagen abzudecken, die der Altersvorsorge gewidmet sind.
Schutzumfang: Die Rentenzahlungen, die auf solche Versicherungen erbracht werden, sollen in gleicher Weise geschützt werden wie die aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies setzt einen zweifachen Pfändungsschutz voraus. Zum einen sind die nach Eintritt des Versicherungsfalles von dem Versicherungsgeber zu zahlenden Renten in gleicher Weise zu schützen wie Renten aus einer gesetzlichen Rentenversicherung. Um den Menschen den Aufbau einer solchen Alterssicherung überhaupt erst zu ermöglichen, ist es zum anderen geboten, auch das anzusparende Vorsorgekapital einem Pfändungsschutz zu unterstellen.
Verhinderung von Missbrauch: Um zu verhindern, dass Vermögenswerte missbräuchlich dem Zugriff der Gläubiger entzogen werden, ist der Pfändungsschutz auf solches Vorsorgekapital beschränkt, das von dem Berechtigten unwiderruflich in seine Altersvorsorge eingezahlt wurde. Die Leistungen aus dem angesparten Kapital dürfen erst mit Eintritt des Rentenfalls oder im Fall der Berufsunfähigkeit ausschließlich als lebenslange Rente erbracht werden. Darüber hinaus hat der Versicherungsnehmer unwiderruflich darauf zu verzichten, über seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen. Außer für den Todesfall darf kein Kapitalwahlrecht vereinbart sein. Nach einer im Gesetzgebungsverfahren vorgenommenen Ergänzung werden auch Hinterbliebene in den Schutzumfang einbezogen.
Progressive Ausgestaltung des Vorsorgekapitals: Die Höhe des pfändungsgeschützten Vorsorgekapitals ist strikt limitiert und vom Lebensalter des Berechtigten abhängig. Geschützt wird nur ein Kapitalstock, aus dem im Fall einer regelmäßigen Beitragszahlung mit Vollendung des 65. Lebensjahrs eine Rente erwirtschaftet werden kann, die in etwa der Pfändungsfreigrenze entspricht. Die Staffelbeträge, die jährlich unpfändbar angelegt werden können, reichen von 2000 Euro bei einem 18jährigen bis zu 9000 Euro bei einem über 60jährigen. Grund für die Staffelung ist, dass lebensjüngeren Menschen mehr Zeit verbleibt, um ihre Altersvorsorge aufzubauen. In den Pfändungsschutz werden auch die Renten aus steuerlich geförderten Altersvorsorgevermögen einbezogen.
Der Gesetzentwurf steht als PDF-Dokument im Internet zur Verfügung. (BMWi/BMJ/ml)