Der EU-Kommission sind die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs in Deutschland ein Dorn im Auge. Deshalb hat sie beschlossen, Deutschland nochmals förmlich ihre Einwände bezüglich der Anwendung eines bilateralen Abkommens mit Polen über den Bausektor mitzuteilen. Im konkreten Fall soll es nun zu einer mit Gründen versehenen Stellungnahme kommen – immerhin der zweiten Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens nach Artikel 226 EG-Vertrag. Sollte Deutschland der Kommission eine befriedigende Antwort länger als zwei Monate schuldig bleiben, kann die Kommission den Europäischen Gerichtshof anrufen.
Hintergrund ist ein bilaterales Abkommen Deutschlands mit Polen. Ensprechend diesem Abkommen über den Bausektor können deutsche Auftragnehmer im Rahmen bestimmter Quoten polnische Zulieferer einsetzen, während Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten, die Bauarbeiten in Deutschland durchführen, nicht in gleicher Weise auf polnische Zulieferer zurückgreifen dürfen. Außerdem wendet Deutschland dieses bilaterale Abkommen seit dem EU-Beitritt Polens 2004 restriktiver an, was laut Kommission nicht mit dem Beitrittsvertrag und seiner Stillhalteklausel vereinbar sei.
Aktuelle Informationen zu Vertragsverletzungsverfahren können im Internet abgerufen werden. (EU-Kommission/ml)