Zum Jahreswechsel gilt es bei den meisten Kfz-Versicherungen auf ablaufende Fristen zu achten. Darauf weisen die deutschen Versicherer (GDV) in einem Aufruf hin. So müssen Autofahrer, die im Jahr 2006 in einen Unfall verwickelt waren und die Versicherung noch in Anspruch nehmen möchten, ihrem Versicherer den Schaden spätestens bis zum 31. Dezember melden.
Wer im Laufe des Jahres Bagatellunfälle (Kleinschäden unter 500 Euro) verursachte und die Reparaturkosten für das gegnerische Fahrzeug (Haftpflicht) oder für das eigene Fahrzeug (Kasko) auslegte, kann einen Anspruch auf Kostenerstattung noch bis 31. Dezember 2006 geltend machen. Dezemberschäden müssen bis 31. Januar 2007 gemeldet werden.
Für Pkw-Besitzer, die im Laufe des Jahres zwei oder mehr Schäden verursacht haben, kann es günstiger sein, die Schäden im Nachhinein noch selbst zu bezahlen, um beim Schadenfreiheitsrabatt nicht zurück gestuft zu werden. Sie sollten sich von ihrem Versicherer ausrechnen lassen, was für sie günstiger ist. Allerdings können die Autoversicherer seit Mitte 1994 ihre Bedingungen frei gestalten.
Dennoch gilt für die meisten: Für die Rückstufung beim Schadenfreiheitsrabatt ist nicht die Höhe der Schäden, sondern die Zahl der Unfälle entscheidend. Mehrere kleine Unfälle ergeben also einen höheren Rabattverlust als ein teurer Schaden. Autofahrer die 2006 zwei oder mehr Schäden verursachten, sollten sich deshalb von ihrem Versicherer ausrechnen lassen, was für sie günstiger ist: alle Schäden zu melden, nur den teuersten Schaden zu melden und den billigeren selbst zu bezahlen oder alle Schäden selbst zu bezahlen.
Wer einen Unfall bereits regulieren ließ, kann unter bestimmten Voraussetzungen seinem Haftpflichtversicherer, manchmal auch seinem Vollkaskoversicherer, die Unfallkosten zur Erhaltung seines Schadenfreiheitsrabattes zurückzahlen.
Hat die Kfz-Haftpflichtversicherung Entschädigungsleistungen erbracht, muss sie ihrem Kunden bei Kleinschäden (in der Regel bis 500 Euro) nach Abschluss der Regulierung über die Höhe des ausgezahlten Betrages unterrichten. Nach Zugang dieser Mitteilung hat der Autofahrer sechs Monate Zeit, seiner Versicherung die Aufwendungen zu erstatten. Hat sich der Autofahrer bis zum Jahreswechsel bzw. bis zur Hauptfälligkeit noch nicht entschieden, wird der Vertrag erst einmal zurück gestuft. Werden die Kosten des Versicherers dann doch noch innerhalb der Sechs-Monats-Frist bezahlt, entfällt die Rückstufung; zu viel gezahlte Beiträge werden erstattet. (GDV/ml)