Vor allem Kleinaktionäre profitieren von einer neuen EU-Richtlinie, die künftig eine virtuelle Stimmenabgabe bei Hauptversammlungen börsennotierter Aktiengesellschaften in EU-Mitgliedstaaten möglich macht. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, ihre nationalen Vorschriften entsprechend anzupassen. Die Änderung beseitigt noch eine Reihe weiterer Hürden für Anleger im EU-Ausland.
So wird beispielsweise die sog. Aktiensperre abgeschafft, nach der Aktionäre einige Zeit vor einer Hauptversammlung ihre Anteile hinterlegen müssen. Daneben sieht die Richtlinie ein europaweites Fragerecht für Aktionäre vor. Grundsätzlich haben Aktionäre künftig das Recht, Fragen zu Tagesordnungspunkten zu stellen. Der nationale Gesetzgeber kann allerdings bei der Richtlinienumsetzung selbst Beschränkungen festlegen oder dies der Satzungshoheit der Gesellschaft überlassen, um eine ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung zu gewährleisten.
Ein weiteres wichtiges Ziel der Richtlinie ist es, die Präsenz bei Hauptversammlungen zu erhöhen. Deshalb werden mit der Richtlinie die Regeln zur Bevollmächtigung von Vertretern vereinheitlicht, die für den Aktionär Stimmrechte wahrnehmen. Ein Aktionär kann künftig jede beliebige Person seiner Wahl mit einer Stimmrechtsvollmacht ausstatten. Auch gelten künftig einheitliche Vorgaben, welche Informationsrechte Aktionären im Vorfeld der Hauptversammlung zustehen sollen.
Nach Fertigstellung aller Sprachfassungen wird die Richtlinie demnächst förmlich beschlossen und dann verkündet. Innerhalb von 24 Monaten müssen die Mitgliedstaaten sie dann in innerstaatliches Recht umsetzen. (Bundesministerium der Justiz/ml)