Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) weist darauf hin, dass eine Reihe von Firmen, die eine Website besitzen, in ihr dortiges Impressum eventuell zusätzliche Angaben aufnehmen müssen. Die Neuregelung trat zu Jahresbeginn mit dem „Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister“ (EHUG) kaum beachtet in Kraft.
Der Artikel 12 Absatz 15 des EHUG erweitert die „Allgemeinen Informationspflichten“ aus § 6 Teledienstegesetz (TDG). Zu den Informationen, die Diensteanbieter für geschäftsmäßige Teledienste „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ halten müssen, sind nun hinzugekommen:
- die in § 6 TDG Nr. 1 nunmehr ausdrücklich festgestellte Pflicht zur Angabe die Rechtsform,
- die Ergänzung von § 6 TDG Nr. 1 durch den Zusatz „sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie,wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen gezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen“ sowie
- die in § 6 TDG neu hinzugekommene Nr. 7: „bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber“.
Der DIHK fordert die Unternehmen bei dieser Gelegenheit auf, die Vollständigkeit ihres Impressums grundsätzlich zu überprüfen. Der Wortlaut des TDG kann von der Website des Bundesjustizministeriums herunter geladen werden. (DIHK/ml)