Das staatliche Ausspionieren eines Computers durch Spionagesoftware ohne Wissen des Besitzers ist laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 31.1.2007 unzulässig. Im konkreten Fall ging es darum, dass die Staatanwaltschaft den Kläger der Gründung einer terroristischen Vereinigung verdächtigte und auf dessen Computer Beweismaterial vermutete. Der Verdächtige sollte dazu verleitet werden, ein Trojaner-ähnliches Programm zu installieren, das der Staatsanwaltschaft den Inhalt der Festplatte übermittelt hätte.
Im Kern bemängelt der mit dem Fall befaßte 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs das Fehlen der gesetzlichen Grundlage für dieses Vorgehen. Entgegen der Meinung des Generalbundesanwalts sei die verdeckte Online-Durchsuchung nicht durch die Paragrafen 102 StPO (Durchsuchung beim Verdächtigen) und 110 StPO (Durchsuchung von Papieren, auch von elektronischen Speichermedien) gedeckt. Die Begründung legt nahe, dass dieses auch für andere, physische Formen der Durchsuchung ohne Wissen des Durchsuchten gelte, denn, so das Gericht in der Begründung: „Das Bild der Strafprozessordnung von einer rechtmäßigen Durchsuchung ist dadurch geprägt, dass Ermittlungsbeamte am Ort der Durchsuchung körperlich anwesend sind und die Ermittlungen offen legen“.
Das Gericht macht diese Auffassung gleich mehrmals sehr deutlich. u.a. in folgender Passage: „Nach alledem ist es den Ermittlungsbehörden – unabhängig davon, wonach gesucht wird – verboten, eine richterliche Durchsuchungsanordnung bewusst heimlich durchzuführen, um auf diese Weise dem Tatverdächtigen keine Hinweise auf die gegen ihn geführten Ermittlungen zu geben und den Erfolg weiterer Ermittlungen nicht zu gefährden.“
Das Urteil hat deshalb nach Expertenansicht Konsequenzen auch für Durchsuchungen im gewerblichen Bereich, die sich zunehmend auf elektronische Daten verlagern. Der Text des Beschlusses kann online nachgelesen werden. (BGH/ml)