Bis 2001 konnten deutsche Anleger die Körperschaftssteuer der betreffenden Unternehmen nur dann auf ihre Einkommensteuerschuld anrechnen lassen, wenn diese Unternehmen in Deutschland saßen. Dagegen klagten die Erben eines Anleger beim Kölner Finanzgericht. Die Kölner reichten den Fall an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg weiter. Heute kam das Urteil der Großen Kammer: Die je nach Sitz des Unternehmens steuerlich unterschiedliche Behandlung ist nicht rechtens. Sie verstößt gegen den freien Kapitalverkehr in der EU.
In dem Urteil findet sich ein für das Bundesfinanzministerium milliardenteurer Satz: „Der Gerichtshof hat aber die zeitliche Wirkung des Urteils Verkooijen nicht beschränkt.“ Das bedeutet, dass das Urteil rückwirkend gilt und bisher einbehaltene Steuern zurückzuzahlen sind. In der Summe rechnet das Bundesfinanzministerium mit Rückzahlungen von bis zu fünf Milliarden Euro. Ein Kommentar des Ministeriums liegt zum Zeitpunkt dieser Meldung noch nicht vor. (EuGH/ml)