Das Niedersächsische Finanzgericht (NFG) hat mit Beschluss vom 2. März 2007 (Aktenzeichen 7 V 21/07) in einem Verfahren zur Neuregelung der Pendlerpauschale entschieden, dass Pendler auf der Lohnsteuerkarte vorläufig wieder den alten Freibetrag nutzen können. Die gesetzliche Kürzung der Entfernungspauschale ist mit sofortiger Wirkung vorläufig ausgesetzt. Auslöser war der Antrag eines Ehepaares auf einstweiligen Rechtsschutz.
Der 7. Senat des Gerichts hat das beteiligte Finanzamt verpflichtet, den Steuerpflichtigen den beantragten Freibetrag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auch für die ersten 20 Entfernungskilometer im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes auf der Lohnsteuerkarte einzutragen.
Der 7. Senat des NFG habe erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung der Pendlerpauschale. Hierdurch werde das im Einkommenssteuerrecht geltende Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit verletzt. Das Gericht hat zwar die Beschwerde zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen, jedoch darauf hingewiesen, dass die Einlegung der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung habe. Der beantragte Freibetrag müsse vom Finanzamt zunächst eingetragen werden.
Pendler, die ebenfalls klagen wollen, müssen aber erst eine ablehnende Entscheidung der zuständigen Finanzbehörde abwarten. Sollte das Bundesverfassungsgericht allerdings die Neuregelung für Rechtens erklären, müssen die entsprechenden Steuern nach entrichtet werden.
Die Originalmeldung des Gerichts und der Originaltext des Beschlusses kann im Internet nachgelesen werden. (NFG/ml)