Die so genannte Abschneidegrenze beim Berichtskreis für die kurzfristigen Statistiken im Verarbeitenden Gewerbe wurde laut Statistischem Bundesamt heraufgesetzt. Grundlage ist Artikel 10 des Ersten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse, das am 1. Januar 2007 in Kraft trat. Ab dem Berichtsmonat Januar 2007 werden deshalb nur noch Betriebe ab 50 tätigen Personen in die Befragung einbezogen. Entsprechendes gilt für die „Monatliche Produktionserhebung“.
Mit dieser Maßnahme werden besonders kleine und mittlere Unternehmen von statistischen Auskunftspflichten entlastet. Bisher waren von diesen Pflichten auch Betriebe ab 20 Mitarbeitern betroffen.
An den Merkmalen des Monatsberichts im Verarbeitenden Gewerbe und der Monatlichen Produktionserhebung, die erhoben werden, ändert sich trotz des neuen Berichtskreises allerdings nichts. Neu ist nur, dass die Berichtskreise für beide Erhebungen künftig übereinstimmen. Damit sollen die Ergebnisse für die wichtigsten Konjunkturindikatoren laut Bundesamt vergleichbarer werden.
Die unterhalb dieser neuen Abschneidegrenze liegenden Betriebe werden ab dem Berichtsjahr 2007 nur noch in der Vierteljährlichen Produktionserhebung nach ihrer Produktion und im neu eingeführten Jahresbericht für Betriebe im Verarbeitenden Gewerbe nach den tätigen Personen, den Lohn- und Gehaltsummen sowie dem Umsatz befragt. (na/ml)