Schlechte Nachricht für eBay und vergleichbare Internet-Auktionsplattformen: Der für das Marken- und Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einer aktuellen Entscheidung (vom 19. April 2007 – I ZR 35/04 ) erneut klargemacht, dass Internet-Auktionshäuser Markenrechtsverletzungen ihrer Anbieterkunden aktiv zu unterbinden haben, sobald sie davon Kenntnis erlangen. Sie könnten sonst sehr wohl als Störer haftbar gemacht werden.
Die Klage, die Anlass für die neuerliche Entscheidung war, kam vom Uhrenhersteller Rolex. Beklagte war die Auktionsplattform eBay. Unter den Angeboten auf der Plattform fanden sich, ohne Kenntnis seitens eBay, im Zeitraum von Juni 2000 bis Januar 2001 zahlreiche gefälschte Rolex-Uhren.
Das Landgericht und das Berufungsgericht hatten im Vorfeld der Entscheidung die Klage von Rolex bereits abgewiesen. Nun kassierte der Bundesgerichtshof diese Urteile wieder ein und hielt damit an seiner Rechtsprechung zur Haftung von Internet-Auktionshäusern für Markenverletzungen fest.
Der Bundesgerichtshof machte klar, dass seiner Ansicht nach das im Telemediengesetz (TMG) geregelte Haftungsprivileg für Host-Provider nur die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung betreffe, nicht dagegen den Unterlassungsanspruch. Daher komme eine Haftung der Beklagten (eBay) als Störerin in Betracht, weil sie mit ihrer Internetplattform das Angebot gefälschter Uhren ermöglichte, auch wenn sie selbst nicht Anbieterin dieser Uhren war. Eine solche Haftung setze zunächst voraus, dass die jeweiligen Anbieter mit den gefälschten Uhren gewerblich gehandelt haben, weil nur dann eine Markenverletzung vorliege.
Die Forderung des Gerichts geht über ein einmaliges Eingreifen aber hinaus: Ein Auktionshaus – in diesem Fall eBay – müsse, wenn sie von einem Markeninhaber auf eine klar erkennbare Rechtsverletzung hingewiesen werde, nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern grundsätzlich auch Vorsorge gegen weitere Markenverletzungen treffen.
Der BGH hat allerdings betont, dass solchen Auktionsplattformen keine unzumutbaren Prüfungspflichten auferlegt werden dürfen, die das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen. Technisch mögliche und zumutbare Maßnahmen müssten aber ergriffen werden.
Das zurück verwiesene Verfahren habe jetzt nur noch zu prüfen, ob im Sinne der Entscheidung überhaupt eine eindeutig erkennbare Markenrechtsverletzung vorlag. (Bundesgerichtshof/ml)