Der Online-Buchhändler Amazon wollte seine Geschenkgutscheine per AGB nach einem Jahr verfallen lassen. Dagegen hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg geklagt. Die auf derartige Verfahren spezialisierte 12. Zivilkammer des Landgerichts München I entschied über diese Klage mit Urteil vom 05.04.2007 und gab der Verbraucherzentrale Recht. Gutscheine dürfen danach erst nach 3 Jahren verfallen. Eine Berufung gegen das Urteil ist noch möglich.
Die abweichende Festlegung auf eine einjährige Gültigkeit von Geschenkgutscheinen in den AGBs von Amazon ist nach Ansicht der 12. Zivilkammer unangemessen. Das Hauptargument des Versandhändlers überzeugte das Gericht nicht. Amazon hatte ausgeführt, dass durch die lange Verwaltung der Gutscheinkonten und die notwendige Bilanzierung der Gutscheine ein erheblicher Verwaltungsaufwand entstünde, der durch die zeitliche Begrenzung eingeschränkt werden solle.
Diesen erheblichen Aufwand konnte das Gericht allerdings nicht sehen. Nachdem ohnehin ein Großteil der Gutscheine innerhalb der ersten Monate eingelöst würde, sei ein unzumutbarer Aufwand für den Versandhändler nicht ersichtlich. Auch gehe es nicht an, dass Amazon einerseits Zinsen aus den noch nicht eingelösten Beträgen ziehen könne und andererseits dann von den verfallenen Beträgen profitiere. Es überwiegen nach Ansicht der Kammer daher die Interessen der Verbraucher an einer möglichst langen Gültigkeit der Gutscheine. (Landgericht München I/ml)