Das Künstlersozialversicherungsgesetz soll die Altersversorgung freischaffender Künstler sicherstellen. Deshalb muss jeder Auftraggeber, der einen freischaffenden Künstler regelmäßig beschäftigt, 5,1% der Auftragssumme an die Künstlersozialkasse abführen. Das war bisher schon so. Gerade KMU hielten sich aber oft nicht daran – häufig aus Unwissenheit, dass sie überhaupt abgabepflichtig waren. Bisher blieb das meist folgenlos, denn die Künstlersozialkasse hat zu wenig Personal für Prüfungen. Das wird sich ändern. Die Sozialrechtsexperten RA Martin Schafhausen aus Frankfurt und RA Ursula Mittelmann vom Deutschen Anwaltverein erläutern die Rechtslage in unserem aktuellen Podcast zum Thema.
Das anstehende „Dritte Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes“ wird die Prüfungen auf die Betriebprüfungsdienste der Rentenversicherung verlagern. Damit dürfte die Prüfungsfrequenz drastisch zunehmen und bei allen Betriebsprüfungen automatisch vorgenommen werden. Wer glaubt, davon ohnehin nicht betroffen zu sein, könnte eine böse Überraschung erleben!
Abgabepflichtig ist nämlich jedes Unternehmen, das regelmäßig freischaffende Künstler beschäftigt. Typische Bereiche, in denen in mittelständischen Betrieben häufig abgabepflichtige Aufträge vergeben werden, sind Eigenwerbung, Eigen-PR und Firmenwebsite.
Der Begriff der künstlerischen Tätigkeit wird dabei von der Künstlersozialkasse und vom Gesetzgeber sehr weit ausgelegt. Darunter fallen alle so genannten publizistischen Tätigkeiten, zum Beispiel grafische Arbeiten, aber auch Fotos und Texte.
Die Künstlersozialkasse prüft ausdrücklich nicht die Qualität der Arbeiten. Künstler im Sinne des Gesetztes ist deshalb jeder, der Aufgaben erledigt, die „typischerweise“ von künstlerischen Berufen ausgeübt werden. Keine Rolle spielt die tatsächliche Professionalität oder Ausbildung des Auftragnehmers. Künstler im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes kann deshalb auch ein IT-Student sein, der die Firmenwebsite regelmäßig betreut und die Inhalte pflegt.
Keine Abgabe ist nötig bei eigenen Angestellten. Auch wer eine Firma mit den Arbeiten beauftragt (z.B. eine Agentur-GmbH), braucht keine Abgabe zu leisten. Gleiches gilt für alle, die derartige Arbeiten selbst erledigen. Einmalige Aufträge an Freie sind ebenfalls abgabefrei.
Über Konsequenzen für KMU im Falle eines Verstoßes gegen das Abgabegesetz informiert demnächst ein zweiter Podcast zum Thema. (ml)