Ein aktuelles Urteil (vom 12. April 2007 – VII ZR 122/06) des Bundesgerichtshofs präzisiert den Inhalt einer gültigen Widerrufsbelehrung. Wichtigste Aussage: Es reicht nicht, darauf hinzuweisen, dass der Kunde widerrufen kann, und ansonsten nur dessen Pflichten zu erläutern. Die Widerrufsbelehrung muss auch sonstige Rechte des Kunden im Zusammenhang mit dem Widerruf aufführen. Im konkreten Rechtsstreit ging es um fehlende Hinweise auf Rückzahlungsansprüche.
Bei so genannten Haustürgeschäften steht dem Verbraucher nach § 312 BGB das Recht zu, seine auf Abschluss des Vertrages gerichtete Erklärung zu widerrufen,. Die Frist zum Widerruf beträgt zwei Wochen. Sie beginnt (§ 355 Abs. 2 BGB) mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine Belehrung über das Widerrufsrecht mitgeteilt worden ist. Allgemein erfordert der Schutz des Verbrauchers eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis des Verbrauchers eindeutige Belehrung.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Widerrufsbelehrung, die den Verbraucher lediglich über dessen Pflichten im Falle des Widerrufs, nicht jedoch über dessen wesentliche Rechte informiert, nicht den Anforderungen des Gesetzes genügt. Dazu gehört das Recht des Verbrauchers, vom Unternehmer geleistete Zahlungen und auch Zinsen zu verlangen. Ohne ausreichende Widerrufsbelehrung beginnt der Lauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist nicht. (Bundesgerichtshof/ml)