Im zweiten Podcast zum Thema Künstlersozialversicherungsabgaben für Auftraggeber beschreiben unsere Interviewpartner, die beiden Rechtsanwälte Ursula Mittelmann vom Deutschen Anwaltverein und Rechtsanwalt Martin Schafhausen, was alles auf Unternehmen zukommen kann, die bisher wissentlich oder unwissentlich gegen die Abgabepflicht verstoßen haben. Ein böses Erwachen droht allen, die bisher keine Abgaben geleistet haben: Bis zu fünf Jahre rückwirkend kann die Künstlersozialkasse die Abgaben erheben.
Die Tücke: Das entsprechende Gesetz gibt es bereits seit 1983. Bisher mangelte es lediglich an Prüfern, um gegen Verstöße vorgehen zu können. Wie die beiden Experten bereits im ersten Podcast erläuterten, wird das aber durch das „Dritte Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes“ anders. In Zukunft wird die Prüfung automatisch Bestandteil einer jeden Betriebsprüfung sein.
Wie hoch sind nun die Abgaben? Für 2006 waren 5,5% von der Auftragssumme fällig, 2007 sind es 5,1%. An dieser Abgabe, so die beiden Rechtsanwälte, führe kein Weg vorbei. Sie sei so unvermeidbar, wie die Abgabe zur Rentenversicherung für Angestellte.
Lediglich die Auftragsvergabe an GmbHs statt an Freie Texter, Fotografen und Grafiker entbinde theoretisch von der Abgabe. Unterm Strich ändere sich dadurch aber in der Regel nichts, denn in diesem Fall sei eben die GmbH abgabeflichtigt und rechne diese Kosten natürlich in den Preis ein. (ml)