Das Landgericht Paderborn hat in einem Urteil vom 3. April 2007 (Az. 7 O 20/07) einen Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung gegen einen Shopbetreiber in eBay abgeschmettert. Klägerin wie Beklagter bieten in eBay Computerhardware an. Der Beklagte hatte noch im Februar eine Widerrufsbelehrung nach dem gesetzlichen Muster zur Belehrung über das Widerrufsrecht in Gebrauch. Dieses Muster war jedoch kurz zuvor von zwei Gerichten als rechtswidrig beurteilt worden (wir berichteten darüber).
Nach Meinung des Kammergerichts Berlin und des Oberlandesgerichts Hamburg genügt im Internethandel die im Muster genannte Widerrufsfrist von zwei Wochen nicht den rechtlichen Anforderungen des Konsumentenschutzes. Es sei eine Frist von einem Monat zu nennen.
Das Paderborner Gericht wies nun darauf hin, dass die Klägerin hätte erkennen können, dass sie keine Festplatte und Grafikkarte mehr verkaufen würde, wenn der Antragsgegner diesen Urteilen folgend seine Widerrufsfrist von zwei Wochen auf einen Monat verlängere. Insoweit sei kein nennenswertes wirtschaftliches oder wettbewerbspolitisches Eigeninteresse zu erkennen. In der Urteilsbegründung heißt es weiter: „Die Antragstellerin gehört offensichtlich zum Kreis der Unternehmen, die sich nach Aufkommen der Rechtsprechung des Kammergerichts Berlin und des Oberlandesgerichts Hamburg zum Thema Textform mit Rechtsanwälten verbündet haben, um Internetseiten bei ebay etc. auf eventuelle Belehrungsdefizite zu durchsuchen und durch Abmahnungen die eigenen Einkünfte zu erhöhen.“
Abzuwarten bleibt, ob dieses Urteil tatsächlich Vorbote einer Abwendung der Justiz von einem weltfremden und im Endergebnis wirtschaftlich schädlichen Abmahnwesen ist, oder ein positiver Ausreißer bleibt. (ml)