Nach viereinhalbstündiger Beratung hat der Finanzausschuss am Mittwochmittag die gleichlautenden Gesetzentwürfe der Koalitionsfraktionen und der Bundesregierung für das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 in geänderter Fassung angenommen. Das Gesetz soll am kommenden Freitag vom Bundestag verabschiedet werden.
Eine wesentliche Änderung, die zu jährlichen Steuermindereinnahmen von 400 Millionen Euro führt, ist die Aufnahme der Abschreibungen in die Ausgangsgröße für den Abzug von Zinsaufwendungen im Zuge der geplanten „Zinsschranke“. Ziel der Zinsschranke ist es, durch eine Beschränkung des Betriebskostenabzugs von Zinsen steuerschädliche Gestaltungen von Konzernen zu verhindern, bei denen konzernuntypische Fremdfinanzierungen dazu dienen, in Deutschland den steuerpflichtigen Gewinn zu mindern. Damit werde ein zusätzlicher Anreiz für Anlageinvestitionen geschaffen, begründete die Koalition diese Änderung.
FDP und Grüne bedauerten, dass neben den Abschreibungen nicht gleichzeitig auch die Aufwendungen für Forschung und Entwicklung in die Bemessungsgrundlage aufgenommen wurden.
Eine weitere Änderung, die mit Mindereinnahmen von 160 Millionen Euro verbunden ist, betrifft die Anhebung des möglichen Sofortabzugs von Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei so genannten geringwertigen Wirtschaftsgütern von 100 Euro auf 150 Euro. In den Gesetzentwürfen war noch vorgesehen, die jetzige Sofortabzugsgrenze von 410 Euro auf 100 Euro abzusenken. Der geplante Investitionsabzugsbetrag für mittelständische Unternehmen (Paragraph 7g des Einkommensteuergesetzes), der die jetzige Ansparrücklage ablöst, soll von Unternehmen mit einem Betriebsvermögen von bis zu 235.000 Euro in Anspruch genommen werden können. Im Gesetzentwurf lag das höchstzulässige Betriebsvermögen noch bei 210.000 Euro. Ferner ist geplant, geschäftsübliche Skonti und vergleichbare wirtschaftliche Vorteile aus der Hinzurechnungsregelung zur Ermittlung der Gewerbesteuerschuld herauszunehmen.
Gegenfinanziert werden sollen diese Mindereinnahmen vor allem mit einer Beschränkung der Verlustverrechnung bei Veräußerungsgeschäften mit Aktien im Zusammenhang mit der Abgeltungsteuer von pauschal 25%, die ab 2009 für Kapitalerträge und private Veräußerungsgeschäfte angewendet wird. Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Aktien sollen nun lediglich mit Gewinnen aus solchen Veräußerungsgeschäften verrechnet werden können.
Nach dem Gesetzentwurf waren diese Verluste auch noch mit Einkünften aus anderem Kapitalvermögen, etwa Zins- oder Dividendeneinkünften, verrechenbar. Die Koalition erhofft sich davon Mehreinnahmen von 450 Millionen Euro. (Deutscher Bundestag/ml)