Das Arbeitsrecht gibt Unternehmern zum Glück viele Rechte in die Hand, wenn es um Alkohol im Betrieb geht. Besonders bei gefährlichen Tätigkeiten und bei Berufskraftfahrern rechtfertigt Alkohol während der Arbeitszeit sogar eine fristlose Kündigung. Auch bei Änderungskündigungen, Abmahnungen und Lohnkürzungen für alkoholbedingte Ausfallzeiten bekommen die Arbeitgeber im Allgemeinen Recht.
Aber abgesehen von diesem „letzten Mittel“ spielen sich die wirklichen Dramen in den Unternehmen in der Zeit bis zur oft unumgänglichen Kündigung ab, vor allem wenn es nicht um einzelne Exzesse, sondern um Alkoholiker unter den Mitarbeitern geht, denn diese sind im Sinn des Wortes Kranke. Dieser Unterschied spielt dann auch eine wesentliche Rolle bei den möglichen Konsequenzen: Kann der Mitarbeiter seinen Konsum noch kontrollieren, darf der Arbeitgeber nach vorheriger Abmahnung eine verhaltensbedingte Kündigung aussprechen. Anders sieht es aus, wenn der Mitarbeiter abhängig ist; dann gilt die Sucht als Krankheit, und die Kündigung ist nur noch krankheitsbedingt möglich, nachdem die Möglichkeit einer Therapie eingeräumt wurde.
Diese und viele weitere wertvolle Informationen sowie Hinweise auf Hilfsmittel und Anlaufstellen für Unternehmer, die mit Alkoholproblemen im Betrieb zurecht kommen müssen gibt unsere Autorin Lisa Reisch in ihrem Beitrag „Alkohol in KMU – gegen Trinker helfen Betriebsvereinbarungen“ im Unternehmerportal MittelstandsWiki. (ml)