Ab 1. Juli 2007 wird im Auftrag der Rentenversicherung bei Betriebsprüfungen eine zusätzliche Prüfung auf ordnungsgemäße Zahlung der Künstlersozialabgabe durchgeführt. Fehlen Zahlungen, dann kann ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro auf ein Unternehmen zukommen. Die Tücke: Viele Unternehmen wissen überhaupt nicht, dass sie zu Zahlungen verpflichtet sind.
Aber schon die simple Herstellung von Prospekten, die Gestaltung einer Webseite durch einen selbstständigen Webdesigner, das Design von Briefbögen durch einen selbstständigen Grafiker oder auch Auftritte von Musikern auf Betriebsfesten oder in Gaststätten reichen aus, eine Abgabepflicht auszulösen. „Die Folgen der Nichtanmeldung können drastisch sein“, weiß Richard Gladiator, Verlagsleiter beim Münsteraner Fachmedienhaus LexisNexis. „Fünf Jahre Nachzahlung zur Künstlersozialversicherung und ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro können gerade für kleine Unternehmen existenzbedrohend werden. Wurde die Meldepflicht bewusst nicht erfüllt, ist sogar eine darüber hinaus gehende Nachberechnung möglich“, so Gladiator weiter. Betroffen sind alle Unternehmen, die als so genannte Verwerter regelmäßig künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen Dritter nutzen und daher abgabepflichtig im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes sind.
Freiberufliche Künstler und Publizisten sind in Deutschland seit 1983 sozialversicherungspflichtig. Die Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung werden zur Hälfte von den Versicherten und zur Hälfte über einen Bundeszuschuss und eine Künstlersozialabgabe finanziert. An der Finanzierung der Künstlersozialabgabe sind auch die Verwerter beteiligt. Unternehmer, die die Dienste eines selbstständigen Künstlers oder Publizisten in Anspruch nehmen, haben die Künstlersozialabgabe zu entrichten. (ots/ml)
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