Laut Bundesjustizministerium (BJM) können grenzüberschreitende Forderungen bis 2000 Euro in der EU künftig leichter durchgesetzt werden. Ein Vorschlag für eine entsprechende Verordnung (sog. Small-Claims-Verordnung) wurde am Mittwoch beschlossen. Diese neue Regelung kommt dem Mittelstand vor allem bei Endkundengeschäften mit privaten Kunden im europäischen Ausland entgegen. Solche Forderungen im Ausland einzuklagen rechnete sich bisher kaum.
Die Verordnung schafft ein einheitliches europäisches Zivilverfahren, das vor den Gerichten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union – mit Ausnahme Dänemarks – Anwendung findet. Es verbessert damit den grenzüberschreitenden Rechtsverkehr. Für Rechtsstreitigkeiten innerhalb Deutschlands gilt das Verfahren nicht. Auch bei grenzüberschreitenden Fällen kann der Kläger künftig wählen, ob er das neue Verfahren nach der Small-Claims-Verordnung oder das deutsche Zivilverfahren nutzen will.
Die neue Small-Claims-Verordnung ermöglicht die Durchsetzung auch streitiger Forderungen bis zu 2000 Euro in einem regulären kontradiktorischen Zivilverfahren. Die Vollstreckung aus einem in diesem Verfahren ergangenen Urteil ist einfach: Das bislang notwendige komplizierte Vollstreckbarerklärungsverfahren ist hier abgeschafft.
Zur Einleitung des Verfahrens steht dem Kläger ein standardisiertes Formular mit Hinweisen zum richtigen Ausfüllen zur Verfügung. Die Parteien müssen sich nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Dadurch sollen die Kosten des Verfahrens gesenkt werden. Außerdem schreibt die Verordnung vor, dass der unterlegenen Partei keine unnötigen Kosten auferlegt werden dürfen. Auf diese Weise soll in allen Mitgliedstaaten gewährleisten werden, dass die Parteien nicht mit einer unangemessenen finanziellen Belastung rechnen müssen.
Ein nach der Small-Claims-Verordnung ergangenes Urteil ist in Deutschland bei Vorliegen der Voraussetzungen regelmäßig mit dem Rechtsmittel der Berufung anfechtbar.
Keine Anwendung findet das neue europäische Verfahren unter anderem auf Streitigkeiten im Bereich des Arbeitsrechts, des ehelichen Güterrechts, des Erb– oder Unterhaltsrechts.
Die Verfahrensbestimmungen der Verordnung werden am 1. Januar 2009 wirksam. (BJM/ml)