Ein abgekürzter Vorname im Impressum einer Internet-Homepage bzw. einer Anbieterseite auf eBay stellt nach Ansicht der Richter des Kammergerichts Berlin keine hinreichende Angabe dar im Sinne der Informationspflicht dar und kann abgemahnt werden. Das Urteil war anlässlich eines Abmahnrechtsstreits unter Wettbewerbern der ebay-Plattform Mitte Februar durch das Kammergericht Berlin (5 W 34/07 vom 13.02.2007) in 2. Instanz ergangen.
Fehlt der ausgeschriebene Vorname, bestehe möglicherweise eine Verwechslungsgefahr mit dritten Personen. Die Angabe eines abgekürzten Vornamens werteten die Richter als Verletzung der Informationspflicht zum Nachteil der in Konkurrenz stehenden Wettbewerber. Rechtsanwalt Jörg Reich in Gießen, der die Presse jetzt auf das Urteil und seine weitreichende Wirkung hinwies, warnt, Anbieter seien fortan gut beraten ihre Impressen nach möglichen – auch nur kleinsten – Fehlern hin zu untersuchen. (openPR/ml)