Der für Marken- und Wettbewerbsrecht zuständige 1. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen ein Internet-Auktionshaus auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn auf seiner Plattform jugendgefährdende Medien angeboten werden.
Geklagt hatte ein Interessenverband des Video- und Medienfachhandels. Auslöser waren Angebote indizierter jugendgefährdender Medien bei eBay im Zeitraum von Juli 2001 bis Mai 2002. Der Interessenverband sah darin zu Recht einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht.
Das Landgericht und das Berufungsgericht hatten die auf Unterlassung gerichtete Klage noch abgewiesen. Aber die Revision gegen die Urteile dieser beiden Instanzen hatte Erfolg. Nach der zu Markenverletzungen entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs betrifft das im Telemediengesetz (TMG) geregelte Haftungsprivileg für Host-Provider nur die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung, nicht dagegen den Unterlassungsanspruch. Das gelte auch im Wettbewerbsrecht, befand der Bundesgerichtshof (Urteil vom 12. Juli 2007 – I ZR 18/04). (Bundesgerichshof/ml)