Ob neben der beruflichen auch die private Nutzung des Internets am Arbeitsplatz erlaubt ist, regelt in Deutschland kein spezielles Gesetz. Die meisten Regeln leiten sich aus allgemeinen Gesetzen und aus der Rechtsprechung ab. Der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien (BITKOM) bietet deshalb allen Personalern und Unternehmern den kostenlosen Leitfaden „Die Nutzung von E-Mail und Internet im Unternehmen – Rechtliche Grundlagen und Handlungsoptionen“ per Download an. (BITKOM/ml)
Hier die wichtigsten Fragen und Antworten in Kürze:
- Wer entscheidet über die private Nutzung des Internets?
Allein der Arbeitgeber. Er ist nicht verpflichtet, das Surfen aus persönlichem Anlass zuzulassen. Entscheidet er sich aber doch dafür, hat er zwei Möglichkeiten: Er kann die private Nutzung generell erlauben, oder diese auf bestimmte Zeiten oder Seiten begrenzen.
- Was passiert, wenn es keine Regelung gibt?
Fehlt eine konkrete Vereinbarung, werten das Gerichte möglicherweise als Duldung der privaten Internetnutzung. Das kann für den Arbeitnehmer bei einer Auseinandersetzung von Vorteil sein.
- Wie können sich Arbeitnehmer absichern?
Arbeitnehmer sollten in der Personalabteilung nach bestehenden Regelungen fragen. Generell rät der BITKOM Arbeitnehmern und Arbeitgebern, eine eindeutige Regelung zum privaten Surfen zu treffen – etwa durch eine arbeitsvertragliche Vereinbarung oder Richtlinie.
- Welche Kontrollmöglichkeiten hat der Arbeitgeber?
Ist die private Internetnutzung erlaubt, darf der Arbeitgeber ohne Einwilligung des Arbeitnehmers nur in Ausnahmefällen das Surfverhalten kontrollieren. Selbst bei einem Verbot der privaten Nutzung gelten datenschutzrechtliche Bestimmungen, wenn auch eingeschränkt. Der Arbeitgeber darf in diesem Fall stichprobenartig prüfen, ob das Surfen der Arbeitnehmer dienstlicher Natur ist.
- Droht im Zweifelsfall die Kündigung?
Die intensive private Nutzung des Internets während der Arbeitszeit ohne Erlaubnis kann eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten sein. Doch vor einer Kündigung muss der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter im Regelfall zunächst einmal abmahnen.
|