Grundsätzlich dürfen Internethändler Verbrauchern anstelle des gesetzlichen Widerrufsrechts ein Rückgaberecht einräumen. Dieses bietet den Vorteil, dass sich Kunden nicht durch eine bloße Erklärung, etwa per E-Mail, vom Vertrag lösen können, sondern ausschließlich durch die fristgerechte Rücksendung der Ware. Nach einem Beschluss des Landgerichts Berlin vom 07.05.2007 (Az. 103 O 91/07) soll dies jedoch nicht für eBay-Händler gelten.
Die Richter argumentieren mit den Voraussetzungen des Rückgaberechts nach Paragraph 356 Absatz 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Dieser bestimmt, dass dem Verbraucher das Rückgaberecht unter anderem in Textform eingeräumt werden muss – nach Meinung des Gerichts bei Vertragsschluss. Da bei eBay-Verkäufen der Kaufvertrag entweder unmittelbar mit Auktionsende oder mit Wahl der Sofort-Kaufen-Option zustande komme, sei demzufolge eine vorherige Einräumung des Rückgaberechts in Textform nicht möglich.
„Gemäß Paragraph 126 b BGB erfordert die Textform, dass die Erklärung beim Empfänger als E-Mail, auf CD oder in papierener Form eingeht“, erläutert Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer. „Die bloße Möglichkeit der Abrufbarkeit durch den Kunden reicht nicht aus.“ Schon vor einiger Zeit entschieden das Oberlandesgericht Hamburg mit Urteil vom 24.08.2006 (Az. 3 103/06) und das Kammergericht Berlin mit Beschluss vom 05.12.2006 (Az. 5 W 205/06), dass eBay-Angebote selbst das Textformerfordernis nicht erfüllen. Händler könnten nicht gewährleisten, dass Verbraucher das Angebot vor Vertragsschluss ausdrucken oder abspeichern.
Angesichts der zurzeit unklaren Rechtslage empfiehlt die Rechts-Expertin: „Um auf der rechtssicheren Seite zu sein, sollten eBay-Händler gänzlich auf die Gewährung des Rückgaberechts verzichten und den Käufern anstelle dessen standardmäßig das Widerrufsrecht einräumen.“
Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer LL. M. hat sich auf eCommerce-Recht spezialisiert und betreibt einen Online-Mustershop „legalershop.de“. (RA S. Heukrodt-Bauer/ml)