Das Bundeskabinett hat gestern einen Gesetzentwurf beschlossen, mit dem das Insolvenzverfahren für Verbraucher reformiert wird. Das Entschuldungsverfahren für Verbraucher soll vereinfacht werden und zugleich einen gerechten Ausgleich zwischen Gläubigern und Schuldnern ermöglichen. Im Rahmen dieser Reform werden zugleich Lizenzen aus der Insolvenzmasse ausgeklammert, um Lizenznehmer künftig besser zu schützen, wenn der Lizenzgeber insolvent wird. Mit dieser Maßnahme soll das Vertrauen von Investoren in innovative Projekte gestärkt werden.
Die folgenden beiden Abschnitte sind wörtliche Zitate aus den Erläuterungen des Bundesjustizministeriums zur Gesetzesreform. Sie betreffen die vor allem für den Mittelstand wichtigen Aspekte der Insolvenzfestigkeit von Lizenzverträgen und der künftigen Gläubigerrechte gegenüber insolventen Verbrauchern
1. Insolvenzfestigkeit von Lizenzverträgen Ausgangslage: Seit Inkrafttreten der Insolvenzordnung unterliegen Lizenzverträge dem Wahlrecht des Insolvenzverwalters. Lehnt der Insolvenzverwalter in Ausübung dieses Wahlrechts die Erfüllung des Vertrages ab, gestaltet sich das Vertragsverhältnis um und dem Vertragspartner steht nur noch ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung als einfache Insolvenzforderung zu. Er wird damit auf eine in der Regel sehr geringe Quote verwiesen.Beispiel:
Die Bundesregierung trägt den berechtigten Sorgen der lizenznehmenden Unternehmen im Hinblick auf ihre Wettbewerbsfähigkeit Rechnung und passt die Rechtslage in Deutschland an die anderer Länder, wie USA und Japan, an. Lizenzen sollen deshalb auch im deutschen Recht künftig insolvenzfest ausgestaltet sein: Der Lizenzvertrag unterliegt künftig nicht dem Wahlrecht des Verwalters; er behält im Insolvenzverfahren seine Gültigkeit. Die Masse hat nur die Nebenpflichten zu erfüllen, die für eine Nutzung des geschützten Rechts unumgänglich sind. Bei einem krassen Missverhältnis zwischen der vereinbarten und einer marktgerechten Vergütung kann der Verwalter eine Anpassung verlangen. In diesem Fall hat der Lizenznehmer ein Recht zur außerordentlichen Kündigung. Mit dieser differenzierten Lösung wird dem zentralen Interesse des Lizenznehmers Rechnung getragen, auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein ungestörtes Fortlaufen des Lizenzvertrages zu erreichen, ohne dadurch das Interesse der Insolvenzgläubiger an einer möglichst hohen Quote zu vernachlässigen. 2. Stärkung der Gläubigerposition im Insolvenzverfahren Schließlich enthält der heute vom Bundeskabinett beschlossene Gesetzentwurf Regelungen, die die Position der Gläubiger im Insolvenzverfahren stärkt. Ausgangslage: Die zunehmende Zahl von Regelinsolvenzverfahren in den letzten Jahren führte zu vermehrten Forderungsausfällen insbesondere der Finanzämter und Sozialversicherungsträger. Gerade die Situation öffentlich-rechtlicher Gläubiger ist im Insolvenzverfahren vor allem dadurch gekennzeichnet, dass ihre Forderungen fortlaufend Monat für Monat auch in der Krise des Schuldners entstehen. In der Praxis hat sich gezeigt, dass Verluste nur dadurch vermieden werden können, dass über das Vermögen des Schuldners ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. Voraussetzung hierfür ist die möglichst frühzeitige Stellung des Insolvenzantrags sowie die Eröffnung des Verfahrens. Wesentliche Leitlinien des Gesetzentwurfs: Die im Gesetzentwurf enthaltenen Änderungen berücksichtigen strikt den Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung; d.h. Sondervorschriften für den Fiskus und die Sozialkassen werden nicht geschaffen. |
Folgende formale Änderungen sind vorgesehen:
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Der Bundesrat wird sich nun in einem ersten Durchgang mit dem Regelungsvorschlag befassen. Nach der Vorstellung der Bundesregierung soll das parlamentarische Verfahren bis zum Frühjahr 2008 abgeschlossen sein. Zustimmungsbedürftig ist der Gesetzentwurf laut Regierung nicht. (BMJ/ml)