Wie heute der Pressedienst des Bundestages mitteilte, untersagt die Bundesregierung den Verkauf, die Ausfuhr, Durchfuhr sowie Handels- und Vermittlungsgeschäfte von Rüstungsgütern, die in den Iran geliefert werden sollen. Verboten wird ferner die Einfuhr von Rüstungsgütern aus dem Iran, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in dem Land haben. Festgeschrieben sind diese Verbote in der 80. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung. Mit der Verordnung wird ein Gemeinsamer Standpunkt der EU-Mitgliedstaaten vom April dieses Jahres in deutsches Recht umgesetzt.
Klargestellt wird ferner, dass die Ausfuhr so genannter Dual-use-Güter, die sowohl militärisch als auch zivil verwendet werden können, in einen anderen EU-Mitgliedstaat verboten ist, wenn der Exporteur weiß, dass die Güter aus dem anderen EU-Staat in den Iran weitergeliefert werden sollen. In bestimmten Fällen unterliegen solche Exporte einer Genehmigungspflicht.
Verstöße gegen das Exportverbot und die Genehmigungspflicht stehen unter Strafandrohung.
Zudem wird für die Ausfuhr von Ausrüstung zur Herstellung von Banknoten in Nordkorea eine Genehmigungspflicht eingeführt. Diese sei erforderlich, heißt es, um eine „Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker und eine erhebliche Störung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland“ zu verhüten. Nach Ansicht der Regierung besteht die Gefahr, dass Nordkorea sich solche Ausrüstung beschafft und sie nutzt, um gefälschte US-Dollar und andere Banknoten herzustellen. Nordkorea könnte dadurch die Resolution des UN-Sicherheitsrates umgehen, wonach die Lieferung von Dual-use-Gütern für die nordkoreanischen Massenvernichtungswaffen- und Trägertechnologieprogramme untersagt wird. Wegen der Resolution des Sicherheitsrates könne Nordkorea seine Bemühungen, solche Technologie zu beschaffen, nur mit zusätzlichen Devisen fortsetzen. (Deutscher Bundestag/ml)