In EU-Vergabeverfahren oberhalb der Schwellenwerte haben übergangene Bieter, die sich in ihren Rechten verletzt wähnen, die Möglichkeit, ein Nachprüfungsverfahren zu beantragen. Erkennt ein Bieter im Vergabeverfahren einen Verstoß gegen Vergabevorschriften muss er laut Gesetz „unverzüglich“ rügen, will er seine Antragsbefugnis nicht verlieren. Aber wann genau beginnt die „unverzügliche“ Frist zu laufen?
Der Ablauf eines Nachprüfungsverfahrens ist in den §§ 102 ff. GWB geregelt. Dort ist beispielsweise festgelegt, dass die Vergabekammern und Beschwerdegerichte den Sachverhalt von Amts wegen erforschen (§ 110 GWB), d. h. sich nicht allein auf die Anträge und Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten (§ 109 GWB) stützen.
Oft herrscht Unsicherheit, ob die unverzügliche Rügefrist bereits bei einem Verdacht oder erst nach positiver Kenntnis eines Verstoßes beginnt. Auch sind Behörden oft unsicher, ob sie berechtigt sind, neue Firmen (Newcomer) als geeignete Bieter zu qualifizieren, obwohl diese noch keine Anlaben über die Vergangenheit machen können.
Die Vergabekammer des Bundes (VK 3 – 07/07) hat von den betroffenen Unternehmen weitgehend unbemerkt mit Beschluss vom 7. Februar 2007 entschieden, dass der Beginn der Rügefrist erst ausgelöst wird, wenn dem Bieter die Tatsachen, die einem behaupteten Vergabeverstoß zugrunde liegen, positiv bekannt sind. Darüber hinaus müssen „Newcomer“ nicht zwingend als ungeeignet ausgeschlossen werden. (IT-Recht-Kanzlei/ml)