Die Bundesregierung will die Bereitstellung von privatem Wagniskapital für junge und mittelständische Unternehmen erleichtern. Dazu hat sie einen Gesetzentwurf zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen vorgelegt. Für mittelständische Unternehmen spiele privates Beteiligungskapital mangels anderer Finanzierungsmöglichkeiten eine wichtige Rolle. Beteiligungskapitalgesellschaften könnten das erforderliche Kapital für Nachfolgeregelungen bei Familienunternehmen, für Expansionsstrategien oder für Sanierungskonzepte bereitstellen.
Vorgesehen ist, dass eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) anerkannt werden muss. Sie soll sowohl als Personen- als auch als Kapitalgesellschaft zugelassen werden können. Auch ausländische Rechtsformen will die Regierung erlauben. Erforderlich sei lediglich, dass sich Sitz und Geschäftsleitung der Gesellschaft in Deutschland befinden.
Unternehmensgegenstand müsse der Erwerb, das Halten, die Verwaltung und die Veräußerung von Wagniskapitalbeteiligungen sein. Das Mindestkapital soll auf eine Million Euro festgelegt werden, die innerhalb von zwölf Monaten nach der Anerkennung vollständig gezahlt werden müsse. Die Wagniskapitalbeteiligungen müssen dem Entwurf zufolge einen Anteil von mindestens 70% am Gesamtwert des von der Gesellschaft verwalteten Vermögens haben. Zugleich darf sich die Wagniskapitalgesellschaft höchstens zu 90% an einer Zielgesellschaft beteiligen, wobei dieser Anteil höchstens 40% des Gesamtwerts des von ihr verwalteten Vermögens ausmachen darf.
Die steuerliche Förderung solcher Gesellschaften ist nach Regierungsangaben nur dann gerechtfertigt, wenn sie sich auf die Finanzierung junger Unternehmen beschränken. Wollen sie jedoch als „vermögensverwaltend“ eingestuft werden, dann sollen weitere gewerbliche Tätigkeiten neben ihrem Kerngeschäft nur von einer 100-prozentigen Tochterkapitalgesellschaft ausgeführt werden können. Gemeint seien vor allem Beratungsleistungen sowie Darlehensvergaben an Zielgesellschaften, betont die Regierung.
Handelt es sich bei einer Wagnisbeteiligungsgesellschaft um eine Personengesellschaft, die nur Anteile an Zielgesellschaften hält, soll sie – unter bestimmten Voraussetzungen – als „vermögensverwaltend“ gelten. Damit wären ihre Einkünfte nicht gewerbesteuerpflichtig.
Kauft eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft Anteile an einer Zielgesellschaft, so sollen die Verlustvorträge im Umfang der in der Zielgesellschaft vorhandenen stillen Reserven erhalten bleiben. Dies soll auch dann gelten, wenn die Wagnisbeteiligungsgesellschaft ihre Anteile weiterverkauft. Die Möglichkeit zu einem „begünstigten Nacherwerb“ soll allerdings nur dann bestehen, wenn die Wagnisbeteiligungsgesellschaft die Anteile an der Zielgesellschaft mindestens vier Jahre hält.
Zur Förderung so genannter „Business Angels“ will die Regierung den Freibetrag des steuerfreien Veräußerungsgewinns von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in Höhe von derzeit 9060 Euro auf 20.000 Euro erhöhen. Als Business Angels werden erfahrene Unternehmerpersönlichkeiten bezeichnet, die sich mit Kapital und Know-how direkt in „junge“ Unternehmen in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft einbringen.
Als Beitrag zur Gegenfinanzierung soll der steuerfreie Anteil, der an die Initiatoren einer Beteiligungskapitalgesellschaft gezahlt wird, generell von 50 auf 40% der Vergütung abgesenkt werden. Nach Auffassung der Regierung sind Beteiligungen an Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften für Kleinanleger wegen des damit verbundenen Risikos keine geeignete Anlageform. Daher soll die Mindestbeteiligung an einer Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft 50.000 Euro betragen.
Vorgesehen ist darüber hinaus, das Unternehmensbeteiligungsgesetz zu novellieren. Integrierte Unternehmensbeteiligungsgesellschaften sollen sich an Unternehmen in der Rechtsform der „GmbH & Co. KG“ beteiligen können. Dies hält die Regierung vor allem deshalb für wichtig, weil diese Rechtsform für mittelständische Unternehmen große Bedeutung habe. Auch sollen nicht mehr nur Darlehen der Gesellschafter einer Unternehmensbeteiligungsgesellschaft privilegiert werden, sondern die Regelungen selbst sollen geändert werden, um die Finanzierung mittelständischer Beteiligungsunternehmen zu erleichtern.
Die Grenze bei Wagniskapitalbeteiligungen an einem Unternehmen, das nicht börsennotiert ist, darf nur einmal pro Beteiligung überschritten werden. Wie aus dem Entwurf zudem hervorgeht, führen neue Informationspflichten für die Unternehmen zu zusätzlichen jährlichen Bürokratiekosten für die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften von 441.076 Euro. Zudem entstünden für das neue Anerkennungsverfahren einmalige Bürokratiekosten für die Wirtschaft in Höhe von 3,24 Millionen Euro, so die Regierung.
Das Gesetz soll bereits am 1. Januar 2008 in Kraft treten. (Deutscher Bundestag/ml)