Welche rechtlichen Auswirkungen in Deutschland die neue EU-Feinstaub-Richtlinie für den Außenraum haben, illustriert ein vielbeachteter Fall in München.
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig darf nun einen Fall verhandeln, bei dem ein Münchner Bürger das Recht auf saubere Atemluft frei von Feinstaub einklagt. Laut FTD.de verlangt ein Anwohner der stark befahrenen Landshuter Allee in München von der Stadt, Maßnahmen gegen die hohe Feinstaub-Belastung zu ergreifen. Unter anderem soll durch Fahrverbote sichergestellt werden, dass der seit 2005 EU-weit geltende Grenzwert für Feinstaubpartikel eingehalten wird.
Im März dieses Jahres hatte das Bundesverwaltungsgericht zu Gunsten des Anwohners bereits festgestellt, dass das Land Bayern einen Aktionsplan zur Luftreinhaltung hätte aufstellen müssen. Zwar befand das Gericht zugleich, dass der Kläger nach nationalem Recht keinen Anspruch auf Erstellung eines Aktionsplans habe. Solange es jedoch keinen Aktionsplan gebe, könne ein Betroffener planunabhängige Maßnahmen zur Abwehr gesundheitlicher Beeinträchtigungen durch Feinstaubpartikel einklagen. Um solche Maßnahmen geht es jetzt.
Interessant ist in diesem Zusammenhang: Die Klage bezieht sich auf die im Außenraum gemessene Belastung – weil die zulässige Feinstaub-Belastung im Außenraum per Feinstaub-Richtlinie (99/30/EG) definiert ist. Für Büro-Angestellte ist das paradox: Eine vergleichbare Klage für die Innenraum-Belastung ist nicht denkbar, hier fehlen bis dato noch rechtsgültige Richtlinien. Sprich: Der Außenraum muss staubfreier sein als der Innenraum.