Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) hat gestern ein weiteres Urteil (vom 4. Oktober 2007 – I ZR 22/05) zum Umfang der Informationspflichten im Versandhandel bekannt gegeben (über ein erstes Urteil speziell für Online-Shops haben wir berichtet). Das Urteil des BGH stellt klar, dass ein Hinweis auf die Mehrwertsteuer in einer Anzeige per Sternchen reicht, wenn die Zuordnung zum Preis eindeutig ist. Das Urteil stellt auch fest, dass kein Hinweis auf die gesetzlichen Gewährleistungsbedingungen erfolgen muss, wenn die AGBs keine davon abweichenden Regelungen enthalten.
Nach §1 Abs. 2 der Preisangabenverordnung (PAngV) ist ein Versandhändler dazu verpflichtet, beim Angebot von Produkten gegenüber Verbrauchern anzugeben, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten. Er ist außerdem nach §312c BGB i.V.m. §1 Abs. 4 Nr. 3b BGB-InfoV verpflichtet, spätestens bei Lieferung der Ware über geltende Gewährleistungsbedingungen zu informieren.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall (LG Hamburg – Urteil vom 19.12.2003 – 416 O 222/03) hatte ein Versandhandelsunternehmen in einer Werbung Preise angegeben, ohne darauf hinzuweisen, dass diese die Umsatzsteuer enthielten. Die auf Unterlassung klagende Mitbewerberin beanstandete zudem, dass der Händler die Verbraucher nicht spätestens bei Lieferung über die Gewährleistungsregelungen informierte, obwohl die Geschäftsbedingungen des beklagten Unternehmens keine von den gesetzlichen Vorschriften abweichenden Gewährleistungsregelungen enthielten. Das OLG Hamburg hatte in einer Revision (Urteil vom 23.12.2004 – 5 U 17/04 ./.) der Klage stattgegeben.
Der BGH hat zwar die Auffassung des Berufungsgerichts bestätigt, dass nach § 1 Abs. 2 PAngV in der Werbung des Versandhändlers der Hinweis, dass die Umsatzsteuer enthalten ist, der Preisangabe eindeutig zuzuordnen, leicht erkennbar und deutlich lesbar sein muss. Der Hinweis müsse aber – anders als das OLG Hamburg meinte – nicht unmittelbar neben dem angegebenen Preis stehen. Vielmehr reiche es im Falle einer Anzeigenwerbung aus, wenn der Hinweis auf die Umsatzsteuer eindeutig dem Preis zugeordnet sei. Dies könne auch durch einen klaren und unmissverständlichen Sternchenhinweis geschehen.
Der BGH hat ferner entschieden, dass der Händler zu einer Information der Verbraucher über gesetzliche Gewährleistungsvorschriften nicht verpflichtet ist. Die Informationspflicht des § 1 Abs. 4 Nr. 3b BGB-InfoV erfasse nur vertragliche Gewährleistungsbedingungen. Über solche Regelungen könne sich der Verbraucher nicht ohne weiteres auf anderem Wege informieren. Dagegen bestehe – auch unter Berücksichtigung des spezifischen Charakters von Fernabsatzgeschäften – kein besonderes Interesse des Verbrauchers an einer Information über die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Ein Versandhändler, der keine abweichenden vertraglichen Gewährleistungsrechte vereinbare, müsse daher weder die gesetzlichen Regelungen beifügen noch auf die Geltung der gesetzlichen Regelungen hinweisen. (BGH/ml)