Die Lokführer-Gewerkschaft GDL hat zu einem weiteren Streik aufgerufen. Der Streik soll heute Vormittag bis 11 Uhr andauern und richtet sich wieder gegen den Nahverkehr. Die GDL hat bereits durchblicken lassen, dass es voraussichtlich nicht bei diesem einen Streiktag bleiben werde. Hinweis für Unternehmer: Ein derartiger Streik berechtigt Beschäftigte nach gängiger Rechtssprechung nicht, zu Hause zu bleiben.
Mitarbeiter eines Betriebes müssen ihrerseits Ersatzlösungen suchen, zum Beispiel Fahrgemeinschaften organisieren. Unternimmt ein Mitarbeiter keinen eigenen Versuch, trotz Bahnstreik zur Arbeit zu kommen, ist eventuell eine Abmahnung gerechtfertigt. Allerdings habe die Zumutbarkeit auch Grenzen, so die Richter in vergangenen Streitfällen. Einem Mitarbeiter könne zum Beispiel nicht zugemutet werden, wegen des Streiks einen Leihwagen zu beschaffen.
Wichtig: Ein Mitarbeiter, der wegen des Streiks nur verspätet oder überhaupt nicht zur Arbeit kommen kann, ist verpflichtet, seinen Chef so früh wie möglich darüber zu informieren. Versäumt er dies, ist ebenfalls eine Abmahnung denkbar.
Durch den Streik ausgefallene Arbeitszeiten müssen Mitarbeitern nach gängiger Rechtssprechung nicht vergütet werden, da eine derartige Vergütung trotz Abwesenheit vom Arbeitsplatz vom Gesetzgeber im Paragrafen 616 BGB nur bei Verhinderungen aus persönlichen Gründen vorgesehen ist, wie zum Beispiel im Falle der eigenen Heirat, bei Todesfällen im engsten Familienkreis oder wenn die eigenen Kinder erkranken. Ein Streik sei aber keine derartige persönliche Behinderung. Solche Ausfallzeiten dürften sich aber in den meisten mittelständischen Betrieben über Nacharbeit ohnehin problemlos ausgleichen lassen. (ml)