Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Vierten Sozialgesetzbuches passt Regelungen des Verfahrensrechts der Sozialversicherung an die Erfordernisse der betrieblichen Praxis an. Tritt der Gesetzentwurf in Kraft, werden Arbeitsabläufe vereinfacht oder zusammengefasst. Regelungen, die sich in der Praxis nicht bewährt haben, werden aufgehoben. Das Gesetz sehe unter anderem vor, die Vorschriften zum Sozialversicherungsausweis zusammenzufassen und die Sozialversicherungs-Verordnung aufzuheben.
Außerdem werde die Meldepflicht von Insolvenzverwaltern in Insolvenzfällen gesetzlich geregelt. Der Entwurf stellt auch klar, dass Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung im Insolvenzfall zum Vermögen des Arbeitnehmers gehören.
Optimierungen und Vereinfachungen bestehender rechtlicher Regelungen im Bereich der Sozialversicherungen werden vom Bundesrat begrüßt. Es gelte Melde-, Auskunfts- und Bescheinigungsaufwand der Arbeitgeber auf ein Mindestmaß zu beschränken.
Im weiteren Gesetzgebungsverfahren, fordert der Bundesrat darüber hinaus, sollen Vertrauensschutzregelungen für Versicherte, die am 1. Januar 2007 Altersteilzeit vereinbar hatten, auf Versicherte ausgeweitet werden, die an diesem Stichtag im Besitz einer Vorruhestandsvereinbarung waren. Das lehnt die Bundesregierung jedoch ab. Es werde aber geprüft, ob es für diesen Personenkreis zur Aufrechterhaltung des Sozialversicherungsschutzes ergänzender Regelungen bedarf. (Deutscher Bundestag/ml)