Die gesetzliche Wertersatzklausel des Paragraphen 357 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) legt fest, dass ein Verbraucher, der von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht und eine Ware zurückgibt, Ersatz für eine Wertminderung leisten muss, wenn diese Ware in der Zeit bis zur Rückgabe ihrem Zweck entsprechend benutzt wurde. Diese Klausel in der Widerrufsbelehrung bei eBay-Geschäften ist aber umstritten, denn der im Gesetz geforderte Hinweis auf diese Ersatzpflicht liegt bei Onlineauktionen in der Regel nicht in der vom Gesetz geforderten Textform vor.
Mittlerweile gibt es hierzu aber eine klärende Rechtsprechung , wenn auch eine für Shopbetreiber nachteilige. Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer, Expertin für E-Commerce-Recht und Betreiberin des Mustershops legalershop.de empfiehlt allen eBay-Händlern als Konsequenz aus der aktuellen Rechtssprechungspraxis, bereits in der Widerrufsbelehrung auf Wertersatz für „den bestimmungsgemäßen Gebrauch“ der Ware nach einem Widerruf zu verzichten.
Grund: Nach Paragraph 357 Absatz 3 Satz 1 BGB hat ein Verbraucher zwar Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten. Erforderlich ist aber, dass er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit, sie zu vermeiden, hingewiesen wurde. Da das Textformerfordernis bei eBay nicht eingehalten werden kann, entschied das Landgericht Berlin mit Urteil vom 15.03.2007 (Az. 52 O 88/07), dass die gesetzliche Musterbelehrung, die eine Wertersatzpflicht des Verbrauchers enthält, hier keine Verwendung finden darf.
Angesichts der aktuellen Rechtsprechung rät Heukrodt-Bauer daher, das gesetzliche Muster zur Widerrufsbelehrung nach Anlage 2 zu Paragraph 14 BGB-Informationspflichtenverordnung (BGB-InfoV) zu ergänzen. Zum Beispiel durch folgenden Satz: „Eine Verschlechterung der Ware, die durch bestimmungsgemäßen Gebrauch entstanden ist, bleibt dabei außer Betracht.“ (legalershop.de/ml)