Novelle zur Überwachung der Telekommunikation

Der Deutsche Bundestag hat am Freitag die Umsetzung der EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung in deutsches Recht beschlossen. Nach Aussagen der Bundesregierung gingen der Verabschiedung der EU-Richtlinie lange, zähe Verhandlungen auf europäischer Ebene voraus, in deren Verlauf es ihr gegen den Widerstand vieler anderer Mitgliedstaaten gelungen sei, möglichst „grundrechtsschonende Regelungen“ zu vereinbaren.

So wurde die Mindestspeicherdauer auf 6 Monate (statt der ursprünglich auf EU-Ebene diskutierten 36 Monate) beschränkt. Auch bei der Frage, welche Daten gespeichert werden, habe sich Deutschland mit einer restriktiven Linie durchgesetzt, betont die Regierung. So sei zum Beispiel verhindert worden, dass Angaben über aufgerufene Internetseiten gespeichert werden müssen. Ebenso habe die Bundesregierung erfolgreich verhindert, dass Verkehrsdaten bei erfolglosen Anrufen ebenfalls gespeichert werden müssen. Gleiches gelte für die von vielen EU-Mitgliedstaaten geforderte umfassende Speicherpflicht von Standortdaten bei der Mobilfunktelefonie, um bei längeren Telefonaten mit Ortswechseln Bewegungsbilder von Mobiltelefonierenden erstellen zu können. Die Bundesregierung habe dagegen durch intensive Verhandlungen erreicht, dass nur das Standortdatum bei Beginn des Mobiltelefonats gespeichert werden muss.

(BMJ/ml)

Einzelheiten zur Vorratsdatenspeicherung
(Zitat aus Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums):

Was wird gespeichert?

  • Es werden nur Verkehrsdaten gespeichert, keine Telekommunkationsinhalte. Telekommunikationsverkehrsdaten sind Daten aus denen sich ergibt, von welchem Anschluss aus zu welchem Anschluss hin wann und wie lange telekommuniziert wurde, also die genutzten Rufnummern und Kennungen, die Uhrzeit und das Datum der Verbindungen. Viele TK-Unternehmen speichern diese Daten schon heute zu geschäftlichen Zwecken; für Abrechnungszwecke ist das nach geltendem Recht 6 Monate lang zulässig, § 97 Abs. 3 Satz 3 Telekommunikationsgesetz (TKG).
  • Neu hinzu kommt nur, dass bei der Mobilfunktelefonie auch der Standort (angewählte Funkzelle) bei Beginn der Mobilfunkverbindung gespeichert wird. Daten, die Aufschluss über den Inhalt der Kommunikation geben, dürfen dagegen nicht gespeichert werden.
  • Zu den Telekommunikationsverkehrsdaten gehören neben Telefonverbindungen auch bestimmte Verkehrsdaten, die bei der Kommunikation über das Internet anfallen. Diese müssen nach der EU-Richtlinie künftig ebenfalls gespeichert werden. Deutschland nutzt die Umsetzungsfrist, deshalb müssen erst ab dem 1.1.2009 gespeichert werden:
    • von den Internetzugangsanbieter: die zugewiesene IP-Adresse, Beginn und Ende der Internetnutzung und die Anschlusskennung (Rufnummer oder DSL-Kennung); nicht aber, welche Seite besucht wurde;
    • von den Anbietern von E-Mail-Diensten: im Wesentlichen die Kennungen der elektronischen Postfächer (E-Mail-Adressen) und die IP-Adressen von Absender bzw. Empfänger nebst Zeitangaben;
    • von Internettelefonieanbietern (VoIP): die Rufnummern, Zeitpunkte der Kommunikation und die IP-Adressen.
  • Auch in diesem Bereich werden also nur Daten über den Internetzugang und die E-Mail-Kommunikation gespeichert.

Wer speichert?

  • Gespeichert werden die Daten bei den Telekommunikationsunternehmen, nicht beim Staat.

Wie lange wird gespeichert?

  • Viele der beschriebenen Daten können (und werden in vielen Fällen) schon nach geltendem Recht von den Telekommunikationsunternehmen für geschäftliche Zwecke zwischen 3 und 6 Monaten gespeichert. Neu ist vor allem, dass die Unternehmen künftig nicht nur speichern dürfen, sondern entsprechend der EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung für 6 Monate speichern müssen, damit eine effektive Strafverfolgung gewährleistet ist.

Wer hat Zugriff auf die Daten?

  • Die Daten werden – wie bisher – nur beim Telekommunikationsunternehmen gespeichert. Wie bisher schon können Polizei und Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur dann auf die Daten zugreifen, wenn dies in einem Ermittlungsverfahren zur Aufklärung einer konkreten Straftat zuvor durch einen richterlichen Beschluss erlaubt wurde. In diesem Beschluss legt der Richter genau fest, welche Daten das Unternehmen aus seinem Bestand herausfiltern und den Strafverfolgungsbehörden übermitteln muss.