Der Fachinformationsdienst für Verbände „Verbändereport“ berichtet, dass in den letzten Wochen nicht nur Unternehmen sondern auch viele Verbände Post von der Deutschen Rentenversicherung erhielten. Der Brief enthalte die Aufforderung, Auskunft über die Auftragsvergabe an freie Künstler und Publizisten zur Feststellung der Beitragshöhe an die Künstlersozialkasse zu geben. Leider sei aber die rechtliche Abgabepflicht bei Verbänden nicht immer eindeutig.
Die Künstlersozialkasse (KSK) führe auf ihrer Website zur Abgabenpflicht von Vereinen nämlich aus: „Für die Künstlersozialabgabe spielt es keine Rolle, ob ein (anerkannter) gemeinnütziger Zweck verfolgt wird. Entscheidend sind allein Art und Umfang, in dem Aufträge an externe selbstständige Künstler und Publizisten erteilt werden. Abgabepflichtig sind Vereine, die nicht nur gelegentlich solche Aufträge erteilen, wenn im Zusammenhang damit Einnahmen erzielt werden sollen. Dabei genügt aber schon ein Unkostenbeitrag. In der Regel werden Aufträge an selbstständige Künstler im Rahmen von Vereinsveranstaltungen erteilt. Bei nicht mehr als drei solchen Veranstaltungen jährlich wird keine Künstlersozialabgabe erhoben.“
Inwiefern Verbände tatsächlich betroffen sind, könne aber tatsächlich nur im Einzelfall eindeutig geklärt werden, so der „Verbändereport“ weiter. Nach Ansicht des Kieler Rechtsanwalts Andri Jürgensen, einem ausgewiesenen Experten für Fragen der Künstlersozialabgabe, könne bereits die eigene Öffentlichkeitsarbeit die Abgabepflicht auslösen. Abgabepflichtig sind nach § 24 KSVG (Künstlersozialversicherungsgesetz) alle Unternehmen und Institutionen, die typischerweise die Werke und Leistungen freier Künstler oder Publizisten verwerten oder die an sie sonst regelmäßig Aufträge vergeben. Dazu gehören beispielsweise Bühnen, Verlage, Filmproduktionsfirmen, Radiosender und Museen, aber auch Werbeagenturen. Die größte Gruppe aber werde in absehbarer Zeit die so genannten Eigenwerber darstellen, prophezeit Anwalt Jürgensen. Dies sind alle Unternehmen und Einrichtungen, die für ihre eigenen Produkte oder ihre Zwecke Werbung betreiben.
Vorsorge lohne sich, denn das Erwachen könne böse sein, mahnt der „Verbändereport“: Finden Künstlersozialkasse oder Rentenversicherung einen abgabepflichtigen Verwerter, der sich noch nicht gemeldet hat, erhebe sie die Künstlersozialabgabe rückwirkend für die letzten fünf Jahre. Die Rückforderungen könnten dabei durchaus fünfstellige Euro-Beträge erreichen. Es helfe deshalb nur, sich rechtzeitig zu informieren. (ots/ml)
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